Entscheidung
KZB 11/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 11/03 vom 10. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum am 10. Oktober 2003 beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: bis 600 G r ü n d e: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart ist jedenfalls mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar. Auch eine "außerordentliche Beschwerde" gegen diese Entscheidung kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum