Entscheidung
VIII ZB 87/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 87/03 vom 7. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wie- chers und Dr. Frellesen beschlossen: Der Antrag des Beklagten, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dort- mund vom 10. April 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückge- wiesen. Gründe: Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord- nung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO i.V. mit § 575 Abs. 5 ZPO die Vollzie- hung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollzie- hung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Beschwer- deführers nicht von vornherein aussichtslos sind (Senatsbeschluß vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall fehlt es je- denfalls an der Gefahr eines Nachteils für den Beschwerdegegner. Das Amts- gericht hat das Urteil, durch das der Beklagte zur Zahlung von 1.738,39 r- urteilt worden ist, nur gegen eine Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 2.200 rklärt. Dadurch ist der Beklagte auch für den Fall hinreichend gesichert, daß das erstinstanzliche Urteil auf seine Berufung - 3 - aufgehoben werden und sich eine Vollstreckung nachträglich als unberechtigt herausstellen sollte. Dr. Deppert Dr. Deppert Dr. Beyer für den ortsabwesenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch Karlsruhe, den 8.10.2003 Wiechers Dr. Frellesen