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Entscheidung

VI ZR 76/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 76/03 vom 7. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede- richsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beklagten rechtfertigt sich zum einen daraus, daß der Beklagte eine mikroskopische Beurteilung nach Karyotypisie- rung unterlassen (Befunderhebungsfehler) und zusätzlich gegen die ihm obliegende Pflicht zur Befundsicherung verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330), zum anderen daraus, daß die Nichtzulassungsbe- schwerde keinen Vortrag des Beklagten dazu aufzeigt, dieser ha- be nach Beginn der Streitigkeit in Kenntnis des Verfahrens vor der Gutachterkommission und in Kenntnis der Beweisbedeutung der Präparate geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Präparate bei seinem Umzug getroffen (fahrlässige Beweisvereitelung; vgl. Se- natsurteile vom 19. Dezember 1979 - IV ZR 91/78 - VersR 1980, 180 - jeweils m.w.N.; vom 1. Februar 1994 - VI ZR 65/93 - VersR 1994, 562; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94 - VersR - 3 - 1998, 338; vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00 - VersR 2002, 110). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 79.129,79 Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll