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4 StR 329/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 329/03 vom 7. Oktober 2003 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag - am 7. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2003 mit den Fest- stellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese- hen worden ist. 2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Kör- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verur- teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet- zung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, - 3 - ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubrin- gen ist. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in hohem Maße alkoholge- wöhnt (UA 10) und neigt unter Alkoholeinfluß zur Gewalttätigkeit (UA 3, 9). Bei der abgeurteilten Tat, bei der er als Beifahrer im Rahmen von Streitigkeiten mit seiner – jetzigen – Ehefrau absichtlich einen Frontalzusammenstoß des von ihr geführten Kraftfahrzeugs mit einem entgegenkommenden Pkw herbeiführte, wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,26 ‰ (Ent- nahmewert 2,36 ‰) auf, die zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähig- keit (§ 21 StGB) führte (UA 5/6 und 10). Noch während des laufenden Straf- verfahrens kam es zu einer – ersichtlich ebenfalls unter Alkoholisierung be- gangenen – weiteren Tätlichkeit des Angeklagten gegen die Geschädigte (UA 3). Wegen seines nach wie vor „regelmäßigen„ Alkoholkonsums ist die Straf- kammer von einer negativen Sozialprognose ausgegangen (UA 14). Diese Feststellungen legen einen Hang des Angeklagten zum Alkohol- mißbrauch, einen symptomatischen Zusammenhang des Hangs mit der Tat und die Besorgnis weiterer alkoholbedingter Gewalttaten in der Zukunft nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungser- folges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NJW 1995, 1077 ff.), ist den Ur- teilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher – nach Anhö- rung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, Anordnung 1 und § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 4; NStZ 1994, 286; BGH, Beschluß vom 6. März 2002 - 4 StR 13/02). Daß nur der An- - 4 - geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs- anordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 9). Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils nur, so- weit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt unterblieben ist. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei An- ordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Straf- ausspruch kann daher bestehen bleiben. Der Senat verweist die Sache, nachdem § 74 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 GVG nicht mehr einschlägig ist, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH NJW 1994, 3304, 3305 m.w.N.). Maatz Kuckein Athing