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V ZB 18/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 18/03 vom 2. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 7, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG § 116 a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann bei der Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit nicht nach dem fiktiven Erbbauzins für die Ausübungsfläche bemessen werden. b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich auch dann nach der vollen Wertminderung des dienenden Grundstücks, wenn die Verurteilung zur Bestel- lung einer Dienstbarkeit auf § 116 SachenRBerG beruht. BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03 - LG Stralsund AG Bergen/Rügen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 4. Februar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie- sen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.533,88 Gründe: I. Die Beklagte ist vom Amtsgericht verurteilt worden, zum Zwecke des Befahrens und Belieferns durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Kläger eine Grunddienstbarkeit zu bestellen. Das Landgericht hat die Be- rufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. - 3 - II. Das Berufungsgericht bewertet den Beschwerdegegenstand mit 44,80  womit den Anforderungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dem Überschreiten der Grenze von 600                 !" $# &%' () #  * e- schwerdegegenstandes trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht. Er sei da- her nach freiem Ermessen zu schätzen. Das Interesse der Beklagten an der Abänderung der Entscheidung entspreche der Beschwer, die durch die Verur- teilung zur Bestellung eines inhaltgleichen Notwegerechts begründet werde. Die maßgebliche Notwegrente bemesse sich nach den Vorschriften über die Überbaurente, ein angemessener Maßstab hierfür sei der Erbbauzins. Er be- laufe sich für den von der Dienstbarkeit betroffenen Grundstücksteil von 128 qm bei einem Bodenwert von 2,50 + -,.0/  #1 2 . 43  265 / 718 9  ;: 8 =  / 5 jährlich 12,80 ? (@%' () A#B 1 DCE (F#    B D )# G"  / 5 F HG / 5 I# Dreieinhalbfache. Dies hält der Rechtsbeschwerde nicht stand. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO unbeschadet des Umstandes, daß der Wert der geltend zu ma- chenden Beschwer 20.000   J" (FD )   K 8  ML 26 Nr. 8 EGZPO; BGH, Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783; Senat, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, BGH-Report 2002, 1112), statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, denn die Beklagte legt dar (nachstehend zu 2), daß das - 4 - Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und was sie bei Gewährung des Gehörs vorgetragen hätte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO; st. Rechtspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, für BGHZ bestimmt). 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung wegen fehlender Glaubhaftmachung, daß der Wert des Beschwerdegegen- standes 600  " (FD )    18 (N  =O P#RQI  P# (ST     ) U /  WVX() 103 Abs. 1 GG. a) Das Berufungsgericht hat die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung verfügt, daß Bedenken gegen die Zulässig- keit der Berufung bestünden. Zugleich hat es der Beklagten aufgegeben, bin- nen zwei Wochen den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu ma- chen; eine Bezugnahme auf die Streitwertangabe (Kläger: 10.000 DM) bzw. die Streitwertfestsetzung genüge nicht, vielmehr sei die Beschwer aus der Sicht des dienenden Grundstücks zu beziffern. Die Verfügung hat das Berufungsge- richt der Beklagten nur insoweit bekannt gegeben, als sie die Terminsaufhe- bung und den Hinweis auf Zulässigkeitsbedenken zum Inhalt hat. Die an die Beklagte gerichtete Auflage wurde nicht dieser, sondern den Klägern mitgeteilt. Das Berufungsgericht durfte danach nicht davon ausgehen, die Beklagte habe die Auflage nicht erfüllt. Die der Beklagten bruchstückhaft zugegangene Mit- teilung, die lediglich nicht näher bezeichnete Bedenken zum Inhalt hatte, gab hierfür keine Grundlage. b) Die Beklagte legt dar, bei Kenntnis der Auflage hätte sie vorgetragen, die Ausübungsfläche der Dienstbarkeit betrage mindestens 500 qm. Über die - 5 - eigentliche Wegefläche, von der das Berufungsgericht ausgehe, hinaus werde die Fläche zwischen Garagen und Lagerhalle und der Wegespur sowie eine weitere, zum Wenden von Lkw erforderliche Fläche in Anspruch genommen. Die Ausübungsfläche werde jeder weiteren Nutzung entzogen. Ihr Wert liege als Gartenland bereits bei 1.533,88  #  (Y    Z[ $%' ( \] B  4#(^" (  denn sie sei in den Entwurf eines Bebauungsplanes einbezogen. c) Die Darlegungen der Beklagten, von denen für die Rechtsbeschwerde auszugehen ist, sind entscheidungserheblich. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist für die beklagte Seite, die sich gegen die Verur- teilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit wehrt, die Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Belastung erleidet (§ 7, 2. Alt. ZPO; Senat BGHZ 23, 205; Urt. v. 18. Mai 1990, V ZR 291/89; BGH, Beschl. v. 11. Juli 1994, II ZB 13/93). Die Beklagte braucht sich, entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts, nicht auf eine fiktive Gegenleistung in Rentenform verweisen lassen, deren Kapitalisierung die Obergrenze des § 9 Satz 1 ZPO, der dreieinhalbfa- che Jahresbetrag, entgegensteht. Das Berufungsgericht wird im Verfahren der Glaubhaftmachung (§ 511 Abs. 3 ZPO) zu klären haben, ob es die Angaben der Beklagten rechtfertigen, von einer Wertminderung ihres Grundstücks aus- zugehen, die 600  B" (FD _  . Hierbei wird das Berufungsgericht, entgegen der Auffassung des Thü- ringer Oberlandesgerichts (OLG - NL 2001, 263) die Wertminderung nicht im Hinblick auf den Umstand begrenzen können, daß dem Anspruch auf Bestel- lung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG, der Grundlage der Verur- teilung durch das Amtsgericht ist, Verhältnisse zugrunde liegen, die nach der Rechtswirklichkeit in der DDR schon bestanden haben. Beim Streit zwischen - 6 - Nutzer und Eigentümer um die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG geht es gerade darum, ob ein aus der Zeit der DDR über- kommenes Nutzungsverhältnis besteht, das in eine Dienstbarkeit übergeleitet werden kann. Der Wert der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück, bzw. die Wertminderung des dienenden Grundstücks nach § 7 ZPO ist in sol- chen Fällen ungekürzt anzusetzen. Entsprechend hat der Senat auch bei der Bewertung des Bereinigungsanspruchs auf Ankauf eines Grundstücks dessen Verkehrswert, nicht den geringeren Ankaufspreis, dem die Rechtsverhältnisse aus der Zeit der DDR (mit) zugrunde liegen, als maßgeblich angesehen (Beschl. v. 15. April 1999, V ZR 391/98, WM 1999, 1734; vgl. auch Beschl. v. 7. Dezember 2000, V ZR 335/99, WM 2001, 479). Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch