OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VI ZR 78/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
22mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 78/03 vom 30. September 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja §§ 2, 3 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO Bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage besteht die vom Kläger mit der Revision geltend zu machende Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO äußerstenfalls in Höhe des in der Berufungsinstanz verlangten Mindestbetrages. Die Beschwerde ge- gen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig, wenn der Wert der Kla- geforderung unter Einschluß des Mindestbetrages 20.000        b- sicht, erstmals mit der Revision eine die Wertgrenze übersteigende Größenordnung des Schmerzensgeldes geltend zu machen, führt nicht zur Zulässigkeit der Nichtzu- lassungsbeschwerde. BGH, Beschluß vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede- richsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2003 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: 13.795,35 Gründe: I. Der Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger hat den materiellen Schaden in erster Instanz auf 6.662,33   ! #"$ %   '&(  *) auf 6.125,97   + ,+- .*/ 1032 !4 65789 :  :  ;  @<A B(C4) Ermessen des Gerichts gestellt; jedoch hat er einen Betrag von mindestens 15.000 DM (= 7.669,38 D + E F)  . 89 ;; G : ) <  * HI)KJ). 4  :;9)F4% Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu- rückgewiesen. Der Streitwert ist vom Landgericht auf 14.331,71  L NM 8 PO  u- fungsgericht auf 13.795,35 +  . .; Q %" M  4 RSI)'OT VU;+EU  ; E  3)@4 Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. - 4 - II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit ei- ner Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Kläger hat in erster und zweiter Instanz den Mindestbetrag des von ihm verlangten Schmerzensgeldes auf 15.000 DM beziffert. Bei dieser Sachla- ge kann mit der Revision betreffend das Schmerzensgeld äußerstenfalls eine Beschwer in Höhe des aberkannten Anspruchs von 7.669,38   %<   : 4 W 89) werden. Die mit der Beschwerde geäußerte Schmerzensgeldvorstellung von 20.000 +  .* UYXZ ( .7[SE 2 : U .  Y4 r geltend zu machenden Beschwer. § 26 Nr. 8 EGZPO stellt nicht darauf ab, in welcher Höhe der Beschwer- deführer die Klageforderung in der Revisionsinstanz (erstmals) beziffern will, sondern darauf, welche Beschwer aus dem Berufungsurteil er geltend machen kann und will (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 f.). Eine klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entschei- dung nur insoweit beschwert, als diese von dem in der unteren Instanz gestell- ten Antrag zum Nachteil der Partei abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 140, 335, 338 und vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - VersR 2001, 1578 f. m.w.N.). Verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht der angemessene Schmerzensgeldbetrag, sondern die vom Kläger geäußerte Größenvorstellung maßgebend (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 335, 340 f. m.w.N.). Gibt der Kläger - wie hier - einen Mindestbetrag an, so ist die Beschwer danach zu bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch der Vorinstanz dahinter zurückbleibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 351 f.; 140, - 5 - 335, 340 f. sowie vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - aaO; so auch Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., § 2 Rn. 107; MünchKommZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 3 Rn. 121; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rn. 4401). Wird der Mindestbetrag zuerkannt, ist der Kläger nicht beschwert. Wird ihm ein unter dem geäußerten Mindestbetrag liegendes Schmerzensgeld zugesprochen, ergibt sich die Beschwer aus der Differenz zwischen dem Min- destbetrag und dem Zugesprochenen (so zuletzt auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - VersR 2002, 1521, 1522, sub I 1). Wird die Klage - wie hier - insgesamt abgewiesen, ist der Kläger in voller Höhe des ge- äußerten Mindestbetrages beschwert. Die in der Beschwerdebegründung geäußerte Ansicht, auf die Betrags- vorstellung des Geschädigten komme es nur an, wenn der Mindestbetrag zuge- sprochen, der Klage also stattgegeben werde, ist nicht zutreffend. Erhält der Kläger das zugesprochen, was er (mindestens) verlangt hat, besteht kein An- laß, den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit dem Ziel der Durchsetzung einer höheren Klageforderung zu eröffnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 140, 335, 338 und vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - aaO, S. 1579 m.w.N.). Entsprechen- des gilt aber auch für den Fall der - vollen oder teilweisen - Abweisung der Kla- ge. Ungeachtet der Frage, wie die Geltendmachung eines höheren Schmer- zensgeldes rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - aaO, S. 1522), und ungeachtet der Tatsache, daß eine möglicherweise darin liegende Klageerweiterung im Rechtsmittelverfahren nur in eingeschränktem Umfang (im Berufungsverfahren) oder überhaupt nicht (im Revisionsverfahren) möglich ist, setzt eine Erweiterung des Anspruchsumfangs jedenfalls voraus, daß das Rechtsmittel als solches zulässig eingelegt werden kann. Dies erfordert aber, daß - zumindest auch - die Beseitigung einer Be- schwer verlangt werden kann (Senatsurteile aaO). Soweit die Revision nur auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen werden kann, ist dies nur der - 6 - Fall, wenn die gesetzlich bestimmte Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO über- schritten ist. Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll