Leitsatz
V ZR 70/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 70/03 Verkündet am: 26. September 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 504 a.F. (§ 463 n.F.) Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die dazu berechtigt, ein Grundstück auf die Dauer von 99 Jahren gegen Zahlung eines in zehn Jahres- raten zu zahlenden Entgelts als Steinbruch auszubeuten, stellt keinen kaufähnlichen Vertrag dar, der die Ausübung eines Vorkaufsrechts eröffnet. BGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 70/03 - OLG Bamberg LG Würzburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Februar 2003 aufge- hoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. August 2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten zu 1 und 2 sind Miteigentümer einer in W. gelege- nen landwirtschaftlichen Fläche, an der der Gemeinschuldnerin ein im Grund- buch eingetragenes Vorkaufsrecht zusteht. Mit notariellem Vertrag vom 18. Juli 2001 bestellten die Beklagten zu 1 und 2 den Beklagten zu 3 und 4 eine be- schränkte persönliche Dienstbarkeit, die diese berechtigt, eine Teilfläche des Grundstücks von rund 14.700 qm auf die Dauer von 99 Jahren als Steinbruch auszubeuten. Als Gegenleistung sind 400.000 DM, zahlbar in Jahresraten zu je - 3 - 40.000 DM, beginnend mit dem 1. Oktober 2001, vereinbart. Die Beklagten zu 3 und 4 sind nicht verpflichtet, die ausgebeuteten Flächen bei Rückgabe aufzufüllen, zu bepflanzen oder zu rekultivieren. Der beurkundende Notar informierte den Kläger Anfang November 2001 über die Bestellung der Dienstbarkeit, die zwischenzeitlich in das Grundbuch eingetragen worden war. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001, gerichtet an die Beklagten zu 1 und 2, übte der Kläger das Vorkaufsrecht der Gemein- schuldnerin aus. Er verlangt von den Beklagten zu 1 und 2 die Übertragung der Grundstücksfläche im Umfang des eingeräumten Ausbeutungsrechts Zug um Zug gegen Zahlung von 204.516,75 3 und 4 die Bewilligung der Löschung der Dienstbarkeit. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von ihm zu- gelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des land- gerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmit- tels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht sieht in dem Vertrag zur Bestellung des Ausbeute- rechts einen kaufähnlichen Vertrag, der dem Kläger die Ausübung des Vor- kaufsrechts der Gemeinschuldnerin eröffne. Angesichts der Vertragslaufzeit von 99 Jahren und der einem Kaufpreis entsprechenden Gegenleistung erwei- se sich der Vertrag bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kauf. Die hiervon formal - 4 - abweichende Gestaltung sei nur gewählt worden, um das Vorkaufsrecht zu unterlaufen. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats eröffnet § 504 BGB a.F. nicht nur dann die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn der Verpflichtete mit einem Dritten formell einen Kaufvertrag über den mit dem Vorkaufsrecht belasteten Gegen- stand geschlossen hat. Vielmehr gebietet eine interessengerechte Auslegung der Norm, sie auch auf solche Vertragsgestaltungen zwischen dem Verpflich- teten und dem Dritten anzuwenden, die bei materieller Betrachtung einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, daß sie ihm gleichgestellt wer- den können und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seines Erwerbs- und Abwehrinteresses "eintreten" kann, ohne die vom Verpflichteten ausge- handelten Konditionen zu beeinträchtigen (Senat, BGHZ 115, 335; Urt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, WM 1998, 1189). 2. Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind. Allerdings ist die Auslegung und Würdigung des Vertrages zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und den Beklagten zu 3 und 4 in erster Linie Sache des Tatrichters. Das Revi- sionsgericht kann dessen Auslegung aber u.a. darauf überprüfen, ob der Aus- legungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist und ob gesetzliche oder all- gemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Er- - 5 - fahrungssätze verletzt sind (st.Rspr. des BGH, vgl. Urt. v. 25. Februar 1992, X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; Urt. v. 5. Januar 1995, IX ZR 101/94, NJW 1995, 959; Urt. v. 31. Oktober 1995, XI ZR 6/95, NJW 1996, 248; Urt. v. 16. Dezember 1998, VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022, 1023). Gemessen daran erweist sich die Würdigung der Vertragsgestaltung durch das Berufungsgericht als für den Senat nicht bindend, da sie wesentliche Gesichtspunkte außer acht läßt und den Interessen der Vorkaufsverpflichteten nicht hinreichend Beach- tung schenkt und damit gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpretation verstößt (BGH, Urt. v. 9. Juli 2001, II ZR 205/99, NJW 2001, 3777, 3778). a) Den "kaufähnlichen Charakter" des Ausbeutungsvertrages will das Berufungsgericht dem Umstand entnehmen, daß der Steinbruch 99 Jahre lang und somit über mehr als eine Generation hinweg ausgebeutet werden dürfe. Diese Überlegung trägt nicht. Der Steinbruch kann nur solange ausgebeutet werden, wie das Vorkommen reicht. Beutet es der Berechtigte innerhalb kürze- rer als der Vertragslaufzeit aus, fällt der Vorteil für den Dienstbarkeitsberech- tigten fort. Die Ausübung des Rechts wird dauernd unmöglich, so daß die Dienstbarkeit vor Ablauf der vereinbarten Zeit erlischt und der Grundstücksei- gentümer ihre Löschung verlangen kann (vgl. Senat, BGHZ 41, 209, 214; Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1091 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 1091 Rdn. 3). Die vereinbarte Vertragslaufzeit ist daher nur bedingt aussagekräftig für das Ausmaß der Bindung, die der Eigentümer eingeht. Sie gewährt dem Berechtigten einen zeitlichen Rahmen für die Ausübung der Rechte, bestimmt aber nicht allein die Dauer der Eigentümerbeschränkung. b) Soweit das Berufungsgericht meint, das Vorkaufsrecht werde durch die Vertragsgestaltung praktisch unterlaufen, weil es wirtschaftlich uninteres- - 6 - sant geworden sei, verkennt es, daß dies bei jeder Bestellung einer Grund- dienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der Fall ist, die den wirtschaftlich wesentlichen Vorteil des belasteten Grundstücks dem Berechtigten zuweist. § 504 BGB a.F. dient aber nicht dazu, Vertragsgestaltun- gen zu unterbinden, die dem Grundstückseigentümer an sich zu Gebote stehen und die - wie im vorliegenden Fall - auch durchaus üblich und sachangemes- sen sind. Daß Ausbeutungsrechte vertraglich an Dritte veräußert und durch Dienstbarkeiten gesichert werden, bietet sich an und entspricht der üblichen Praxis. Der Schluß darauf, daß der Grundstückseigentümer und der Dritte ein im Falle des Grundstücksverkaufs drohendes Vorkaufsrecht unterlaufen woll- ten, läßt eine solche Vertragsgestaltung ohne weitere Umstände nicht zu. c) Daß die Gegenleistung die Höhe eines Kaufpreises erreichen mag - wie das Berufungsgericht annimmt -, läßt nicht den Schluß darauf zu, daß die Vertragsparteien bei wertender Betrachtung einen kaufähnlichen Vertrag ge- schlossen hätten. Der Preis wird durch den Wert bestimmt, den die Parteien dem Ausbeutungsrecht beimessen. Wenn dies der wesentliche Wirtschafts- faktor ist, liegt es nahe, daß der Preis dem Gegenwert des Grundstücks selbst nahekommt. Das hindert die Parteien aber nicht, das Grundstück mit einer Dienstbarkeit zu belasten, statt das Vollrecht zu übertragen. Im übrigen wertet das Berufungsgericht die vereinbarten Zahlungsmodalitäten einseitig zu Lasten der Beklagten. Daß die Gegenleistung in zehn Jahresraten zu erbringen ist, entspricht gerade nicht der Üblichkeit eines auf Umsatz ausgerichteten Kauf- geschäfts, sondern läßt eher erkennen, daß es um die Entlohnung für ein zeit- lich bemessenes Recht geht. Dabei ist der Unterschied zwischen Zahlungszeit (10 Jahre) und Vertragslaufzeit (99 Jahre) weniger auffällig, als das Beru- fungsgericht meint. Es ist durchaus vorstellbar - wird von dem Berufungsgericht aber nicht in den Blick genommen -, daß sich der zeitliche Rahmen für die - 7 - Zahlung mit dem Zeitraum deckt, der für eine konzentrierte und zügige Aus- beutung des Steinbruchs anzusetzen ist. 3. Da die Begründung des Berufungsgerichts das Ergebnis der Ver- tragsauslegung nicht trägt, kann der Senat die notwendige Würdigung anhand des Parteivorbringens und der getroffenen Feststellungen selbst vornehmen (vgl. Senat, Urt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, WM 1998, 1190, 1191). Danach ist ein Vorkaufsfall im Sinne des § 504 BGB a.F. zu verneinen. a) Die Gewährung eines dinglich gesicherten Ausbeutungsrechts gegen Zahlung des wirtschaftlichen Gegenwertes stellt keine ungewöhnliche Fallge- staltung dar, die Rückschlüsse darauf zuläßt, daß ein bestehendes Vorkaufs- recht unterlaufen werden sollte und Vorkaufsverpflichteter und Dritter eine Vertragsgestaltung gewählt haben, die formal die Kriterien eines Kaufvertrages vermeidet, in materieller Sicht aber einer kaufweisen Übertragung gleich- kommt. Darauf lassen - wie dargelegt - auch weder die Vertragslaufzeit noch die Zahlungsmodalitäten schließen. Daß sich die Beklagten zu 1 und 2 durch den Vertrag der wirtschaftlich wichtigsten Befugnis, die das Grundstück bietet, be- geben haben, trifft zu, liegt aber an den Möglichkeiten, die eine Dienstbarkeit dem Berechtigten gewähren kann, ohne daß darin eine Umgehung eines - auch denkbaren - Kaufvertrages läge. Von einem solchen unterscheidet sich die gewählte Vertragsgestaltung entscheidend dadurch, daß die Beklagten zu 1 und 2 ihr Eigentumsrecht, und zwar nicht als bloßes nudum ius, behalten und daß die den Beklagten zu 3 und 4 eingeräumte Rechtsposition weder dau- erhaft noch übertragbar (§ 1092 Abs. 1 BGB) ist. Daß sie auf eine relativ lange Zeit ausgelegt ist, wird - wie dargelegt - dadurch relativiert, daß ein erheblich früheres Erlöschen denkbar und nach dem Vertrag nicht ausgeschlossen ist. - 8 - Die Beklagten zu 3 und 4 erhalten eine Rechtsposition, die mit der eines Käu- fers, der über das ihm übertragene Eigentum frei verfügen kann, inhaltlich nicht vergleichbar ist. Die Beklagten zu 1 und 2 behalten auch aus materieller Sicht - und damit anders als etwa in der der Senatsentscheidung vom 20. März 1998 zugrundeliegenden Fallgestaltung (V ZR 25/97, WM 1998, 1190) - das Eigen- tum. Der Vertrag ist gerade nicht darauf angelegt, es ihnen letztlich zu nehmen oder sie in den wesentlichen Befugnissen, die nicht durch die Dienstbarkeit ausgeschieden sind, inhaltlich zu beschränken. b) Ob die Möglichkeit der Verfüllung des ausgebeuteten Grundstücks nach Beendigung des Vertrages von einer Depotgenehmigung abhängt, deren Erteilung aus Gründen des Umweltschutzes und wegen der schwer einzu- schätzenden Bedingungen als fraglich angesehen werden muß - wie das Be- rufungsgericht meint -, ist ohne Bedeutung. Zum einen erwägt auch das Beru- fungsgericht, daß aus heutiger Sicht die Verfüllung mit Aushubmaterial lukrativ sein und einen wirtschaftlichen Vorteil für den Grundstückseigentümer darstel- len könne. Wenn aber die Parteien von dieser Sicht ausgegangen sind - und gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen -, dann haben sie dieser Nutzung eine wirtschaftliche Bedeutung zugemessen, die den Beklagten zu 1 und 2 nach der Ausbeutung des Steinbruchs verbliebe und die deutlich gegen die Wertung der Vertragsgestaltung als kaufähnlichen Ge- schäfts spräche. Aber auch wenn die Parteien diese konkrete Verwendungs- möglichkeit nicht ins Kalkül gezogen haben, so liegt in der Verpflichtung zur Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Ausbeutung des Steinbruchs ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein kaufähnlicher Ver- trag. Es bleibt grundsätzlich dem Eigentümer überlassen, ob er den wirtschaf- ten Wert seines Grundstücks durch Verkauf oder in anderer seinen Bedürfnis- sen entsprechender Weise realisieren will. Nur wenn ein interessegerechtes - 9 - Verständnis der gewählten Vertragsgestaltung zu dem Ergebnis führt, daß al- len formellen Vereinbarungen zum Trotz der Wille der Vertragsschließenden auf eine Eigentumsübertragung gegen Zahlung eines bestimmten Preises ge- richtet war, kann von einem kaufähnlichen Geschäft ausgegangen werden, das die Wirkungen des § 504 BGB a.F. auslöst (vgl. Senat, Urt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, WM 1998, 1190, 1192). Das ist hier auch dann nicht der Fall, wenn die Beklagten zu 1 und 2 ein Grundstück zu Eigentum behalten, das aus heutiger Sicht seinen wesentlichen Wert verloren haben wird, wenn es die Be- klagten zu 3 und 4 vertragsgemäß ausnutzen. Es bleibt auch dann dabei, daß die Beklagten zu 3 und 4 nach Zeit gestaffelt einen Preis für das Recht zur Ausbeutung zahlen. Dem Kläger gäbe dies nur dann ein Recht, wenn ihm ein "Eintrittsrecht" in einen solchen Ausbeutevertrag zustünde. Das ist nicht der Fall, und ein solches Recht regelt § 504 BGB a.F. nicht. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, daß die Rechtsprechung des Senats dem Vorkaufsbe- rechtigten nur die Möglichkeit gibt, zur Wahrung seines Erwerbs- und Abwehr- interesses in den Vertrag "einzutreten", ohne die vom Verpflichteten ausge- handelten Konditionen zu beeinträchtigen (BGHZ 115, 335). Das aber ist hier gerade nicht möglich und auch nicht gewollt. Der Kläger erstrebt nicht das Ausbeutungsrecht gegen auf 10 Jahre gestaffelte Zahlungen, sondern die Ei- gentumsübertragung gegen Zahlung eines Kaufpreises. Dies entspricht nicht den Vereinbarungen zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und den Beklagten zu 3 und 4. - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann