Entscheidung
IX ZB 603/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 603/02 vom 25. September 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter !"#$ &%('*) &%+,- . 0/21344568787 am 25. September 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzuläs- sig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.545,82 #9 :#$2 <;$ = Gründe: Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe- schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert. Der Senat hat entschieden, daß der in § 8 Abs. 3 InsVV geregelte Pauschsatz für die Auslagenerstattung des Insolvenzverwalters von 15 % bzw. 10 % nur einmal jährlich und nicht monatlich anfällt (BGH, Beschl. v. 24. Juni - 3 - 2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458). Damit bedarf es auch keiner Entschei- dung über die im Freibeweis zu klärenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erstbeschwerde. Kreft Fischer Ganter + ,- . 0/213 5 68787