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Entscheidung

4 StR 381/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 381/03 vom 25. September 2003 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dessau vom 15. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbezie- hung der durch Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 21. Mai 2001 – 2 Ds 961 Js 413950/00 (1544/00) – verhäng- ten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Ge- samtstrafe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird. Nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren ist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstrek- kungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzu- nehmen, so dass vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. BGH NStZ 2001, 645). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible