Entscheidung
XI ZR 42/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 42/03 vom 23. September 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 23. September 2003 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever- fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 153.387,56 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Beklagten konnten als verständige Erklärungsempfänger auf die - angeblich - mündliche Zusage einer Kre- ditgewährung durch einen nicht ausreichend bevollmächtigten Mitarbeiter der klagenden Bank nicht vertrauen. Für den Vorwurf der Nichtzulas- - 3 - sungsbeschwerde, die Klägerin habe die Beklagten bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages in sittenwidriger Weise überrumpelt, fehlt daher bereits die notwendige Tatsachengrundlage. Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen