Entscheidung
VII ZB 39/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 39/02 vom 11. September 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka am 11. September 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Gegenstandswert: 11.241,70 Gründe: Das Rechtsmittel ist statthaft, aber nicht zulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbe- schwerde liegen nicht vor. Auf die von der Beschwerdebegründung als grund- sätzlich bezeichnete Frage, ob der Rechtsanwalt vor Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht nur die Notierung der Rechtsmittelfrist sicher- stellen muß (vgl. BGH, Beschluß vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782 m.w.N.), sondern auch die der Rechtsmittelbegründungsfrist, kommt es hier nicht an. Rechtsanwalt B. trifft hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls ein Organisationsverschulden. Die Be- klagten haben nicht hinreichend dargetan, daß die behauptete Einzelanweisung an die Bürovorsteherin inhaltlich geeignet war, die Wahrung der Begründungs- frist zu sichern. Daß die Anweisung für den Fristbeginn deutlich auf die Urteils- zustellung verwies, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem Vortrag der Beklagten - 3 - zu entnehmen, die Angestellte sei „im konkreten Fall ... ausdrücklich dahinge- hend geschult gewesen, daß die Frist mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen“ beginne. Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka