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Entscheidung

VIII ZR 4/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 4/03 Verkündet am: 10. September 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren je zur Hälfte Gesellschafter der V. GmbH (im folgenden: V. ). Diese GmbH war Muttergesell- schaft der G. B. A. T. GmbH (im folgenden: AT) und der H. mbH (im folgenden: H. ). Mit notariellem Vertrag vom 31. Juli 1998 (im folgenden: Vertrag) verkaufte und übertrug die Beklagte der - 3 - Klägerin ihren Anteil an der V. zum Preis von 5,7 Millionen DM. § 3 des Ver- trages lautet auszugsweise: "Zusicherungen und Gewährleistungen der Verkäuferin Die Verkäuferin gibt hiermit gegenüber der Käuferin im Weg eines selb- ständigen Garantieversprechens die folgenden Zusicherungen und Ge- währleistungen: ... 3. (1) Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft [=V. ], der H. sowie der AT zum 31. Dezember 1997 sind gemäß den anerkannten deut- schen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung und der Wahrung der Bilanzkontinuität erstellt worden und geben die wirtschaftliche Lage der jeweiligen Gesellschaft per 31. Dezember 1997 vollständig und zutreffend wieder. Sie berücksichtigen insbeson- dere sämtliche Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten der Gesellschaften, die per 31. Dezember 1997 bestanden. Für sämtliche Risiken aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1997 sind angemessene Rückstellungen gebildet. .... Die Jahresabschlüsse enthalten für sämt- liche bei der jeweiligen Gesellschaft bestehenden Pensionsverpflich- tungen ausreichende Rückstellungen, ebenso wie für alle Steuern, Zölle, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben aller Art (nachfolgend zusammenfassend „Abgaben“), die im Zeitraum bis zum 31. Dezember 1997 entstanden und noch nicht bezahlt sind. (2) Sollte sich eine der vorstehenden Zusicherungen und Gewährlei- stungen als unrichtig erweisen, ist die Verkäuferin verpflichtet, der Käuferin den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Es besteht Einvernehmen darüber, daß wirtschaftliche Risiken aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1997 (dies betrifft auch Steuern, die auf den Zeit- raum bis zum 31. Dezember 1997 zurückzuführen sind, auch wenn sie erst bei späteren Betriebsprüfungen festgestellt werden) von den Parteien entsprechend ihrem bis dahin bestehenden Beteiligungsver- hältnis zu tragen sind. Das bedeutet insbesondere, daß in dem Fall, daß in den Jahresabschlüssen 1997 der Gesellschaft, der H. oder der AT nicht berücksichtigte Risiken aus der Zeit vor dem 31. Dezember 1997 sich realisieren, 50% der daraus entstehenden Schäden (einschließlich Kosten) von der Verkäuferin zu tragen sind. ... ... (9) Soweit die Jahresabschlüsse der Gesellschaft, der H. und der AT bis 31. Dezember 1997 Rückstellungen enthalten, die sich als überdosiert erweisen, stehen der Verkäuferin 50% derartiger Überdo- - 4 - sierungsbeträge zu. Von dieser Regelung ausgenommen sind die bei AT und H. passivierten Rückstellungen für Abbruchkosten. ..." Die AT und die V. wurden anschließend auf die Klägerin verschmol- zen; die H. , die in die B. GmbH (im folgenden: B. ) um- firmiert wurde, blieb als selbständige Gesellschaft bestehen. Bei einer Betriebsprüfung im Jahr 1999 beanstandete das Finanzamt insbesondere, die in den Bilanzen der AT und der H. /B. gebildeten Rück- stellungen für den Rückbau bestimmter Bauten und Anlagen auf dem gepach- teten Betriebsgelände seien zu hoch. In mehreren Bescheiden setzte das Fi- nanzamt deswegen die von der B. sowie die von der Klägerin als Rechts- nachfolgerin der AT und der V. zu zahlenden Körperschafts- und/oder Ge- werbesteuern für die Jahre 1994 und 1995 neu fest. Wegen der sich daraus ergebenden Steuernachforderungen nebst Zinsen verlangte die Klägerin von der Beklagten vergeblich die hälftige Erstattung. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte insoweit auf Zahlung von 49.005,61 DM nebst Zinsen an die B. (Antrag zu 1) sowie weiterer 585.628,12 DM nebst Zinsen an sich selbst (Antrag zu 2) in Anspruch genommen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob sich die Ansprüche aus § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages ergeben. Die Beklagte hat im übrigen geltend gemacht, der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte An- spruch der Klägerin sei gegebenenfalls nach den vertraglichen Bestimmungen verjährt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach einem gerichtlichen Teilvergleich zurückgewie- sen. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie ihre nach dem Teilvergleich im Streit verbliebene Kla- geforderung auf Zahlung von 27.000,00 DM (= 13.804,88    - 5 - die B. (Antrag zu 1) sowie weiterer 585.628,12 DM (= 299.426,90  Zinsen an sich selbst (Antrag zu 2) weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf hälftige Erstat- tung der Steuernachforderungen nicht aus § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertra- ges zu. Bei dieser Bestimmung handele es sich nach dem Zusammenhang und dem Inhalt nicht um eine eigenständige Regelung für die Folgen der Realisie- rung wirtschaftlicher Risiken, sondern um einen integralen Bestandteil der Ge- währleistung nach § 3 Nr. 3 des Vertrages. Ein Gewährleistungsfall nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sei durch die steuerliche Belastung der Klägerin in- folge der Herabsetzung der Rückstellungen für Abbruchkosten nicht eingetre- ten. Die Zusicherung, daß für sämtliche Risiken aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1997 "angemessene" Rückstellungen gebildet worden seien, habe sich zwar insoweit als falsch erwiesen, als die Rückstellungen für Ab- bruchkosten zu hoch gewesen seien. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages sei jedoch nach Sinn und Zweck einschränkend dahin auszulegen, daß der Käufer nur gegen eine zu niedrige Bewertung des erworbenen Gesellschaftsanteils geschützt werden solle. Das ergebe sich auch aus dem Erfordernis eines Schadens in § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Einen solchen habe die Klägerin nicht erlitten, da die Steuernachforderungen nur einen Teil der stillen Reserven abgeschöpft hätten, die durch die Herabsetzung der Rücklagen frei geworden seien. - 6 - Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zu dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch. Dafür fehle es an einer Vertragslücke. In § 3 Nr. 3 Abs. 9 des Vertrages sei vielmehr abschließend geregelt, welcher Vertragspartei überhöhte Rückstellungen zustünden. Das gelte auch für die damit verbundenen steuerlichen Nachteile. Schließlich könne die Klägerin die Klageforderung nicht auf eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Ge- schäftsgrundlage stützen. Das Risiko, das sich mit den Steuernachforderungen infolge der Herabsetzung der Rückstellungen für Abbruchkosten realisiert habe, sei durch § 3 Nr. 3 Abs. 9 des Vertrages der Klägerin zugewiesen worden. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf hälftige Erstattung der Steuernachforderungen, die nach dem in der Beru- fungsinstanz geschlossenen Teilvergleich ihre Ursache allein noch in den über- höhten Rückstellungen für Abbruchkosten haben, rechtsfehlerfrei verneint. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Auslegung der Gewährlei- stungsbestimmungen des § 3 des Vertrages der Parteien zu dem Ergebnis ge- langt, daß die Beklagte für die Nachforderungen von Körperschafts- bzw. Ge- werbesteuer für die Jahre 1994 und 1995, die das Finanzamt aufgrund einer 1999 durchgeführten Betriebsprüfung festgesetzt hat, nicht nach § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Abrede oder nach den sonstigen Regelungen des § 3 Nr. 3 Abs. 1 und 2 einstehen muß. Diese tatrichterliche Auslegung der Individualver- einbarung der Parteien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein - 7 - anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfah- rensvorschriften verletzt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 unter II 1 m.w.Nachw.). Ein solcher Fehler ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. 1. In § 3 Nr. 3 Abs. 1 hat die Beklagte im Wege eines selbständigen Ga- rantieversprechens zugesichert und gewährleistet, daß die Jahresabschlüsse der V. , der H. sowie der AT sämtliche Verbindlichkeiten und Eventualver- bindlichkeiten der Gesellschafter berücksichtigen, die per 31. Dezember 1997 bestanden (Satz 2), daß für sämtliche Risiken aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1997 angemessene Rückstellungen gebildet sind (Satz 3) und daß die Jahresabschlüsse unter anderem für alle Steuern, die im Zeitraum bis zum 31. Dezember 1997 entstanden und noch nicht bezahlt sind, ausreichende Rückstellungen enthalten (Satz 5). Diese Zusicherungen, die sich gegenseitig überschneiden und ergänzen, haben sich nicht deswegen als unrichtig heraus- gestellt, weil die betreffenden Jahresabschlüsse keine Rückstellungen für die in Rede stehenden Steuernachforderungen vorsehen. Bei den Steuernachforde- rungen für die Jahre 1994 und 1995 handelt es sich um (Eventual-) Verbindlichkeiten, um Risiken, die sich dann ergeben, wenn sich die Rückstel- lungen für die Abbruchkosten als überhöht erweisen und teilweise aufgelöst werden müssen. Die Revision wendet ein, das Berufungsgericht habe die Frage einer falschen Zusicherung der Beklagten lediglich unter dem Gesichtspunkt der überhöhten Rückstellungen für Abbruchkosten betrachtet, aber übersehen, daß die von der Beklagten nach § 3 Nr.3 Abs. 1 Satz 5 abgegebene (weitere) Zusicherung bezüglich ausreichender Rückstellungen für steuerliche Risiken betroffen sei. Es ist schon zweifelhaft, ob eine derartige Rückstellung für Steu- ernachforderungen, die dann entstehen, wenn das Finanzamt Rückstellungen für künftige Risiken als überhöht ansieht und deshalb nicht anerkennt - also Rückstellungen für den Fall einer teilweisen Unrichtigkeit der Bilanz -, in die Bi- - 8 - lanzen der Gesellschaften, wenigstens in die Handelsbilanz hätte aufgenom- men werden dürfen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Beru- fungsgericht die Möglichkeit, daß die Beklagte diese Eventual-Risiken bei der Bilanzierung hätte berücksichtigen müssen, als weitere Haftungsgrundlage in seine Betrachtungen einbezogen, eine entsprechende vertragliche Verpflich- tung der Klägerin gegenüber aber rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. 2. Das Berufungsgericht hat § 3 Nr. 3 Abs. 1 und 2 des Vertrages ein- schränkend dahingehend ausgelegt, daß die Verkäuferin, die dafür haftet, daß für sämtliche Risiken "angemessene Rückstellungen" gebildet sind, nicht dafür einzustehen hat, daß die Rückstellungen zumindestens bei steuerlicher Be- trachtung zu hoch und aus diesem Grunde nicht "angemessen" sind. Zur Be- gründung führt das Berufungsgericht aus, die Käuferin habe lediglich vor einer bilanziellen Überbewertung des Unternehmens geschützt werden sollen, so daß die Überdotierung einer Rückstellung, die zu einer Unterbewertung des Kauf- gegenstandes führe, keinen Gewährleistungsfall darstelle. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und werden, für sich gesehen, von der Revision hin- genommen. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht aber auch, als es die Steuernachforderungen als mittelbare Folgen einer Auflösung der über- dotierten Rückstellung für die Abbruchkosten gleichfalls von der Gewährleistung ausgenommen hat, nicht verkannt, daß der Anspruch der Klägerin aus der Verletzung einer weiteren vertraglichen Zusicherung hergeleitet werden könnte. Das Berufungsgericht hat sich zusätzlich zu seinen eigenen Erwägungen aus- drücklich den Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 12 und 13 des angefochtenen Urteils angeschlossen. Dort wird die Frage erörtert, ob die Be- klagte für die Mehrsteuern, die bei erhöhter Rückstellung für die Abbruchkosten zu erwarten sind, Rückstellungen hätte vorsehen müssen. Das Landgericht - 9 - meint in diesem Zusammenhang, zwar sei insoweit die Zusicherung der Kläge- rin unrichtig gewesen, weil diese Risiken nicht durch eine entsprechende Rück- stellung abgefangen worden seien; da die Beklagte aber für die Überdotierung von Rückstellungen nicht hafte, hafte sie auch nicht für deren Konsequenzen. Die Tatrichter haben demnach nicht übersehen, daß wegen der unterlassenen Rückstellungen für die Steuernachforderungen, die sich bei teilweiser Auflösung der Rückstellung für die Abbruchkosten ergeben könnten, ein eigener Haf- tungstatbestand in Betracht kommt. Wenn sie der Annahme sind, überhöhte Rückstellungen stellten von vornherein keinen Gewährleistungsfall dar und dies erstrecke sich auf die mittelbaren finanziellen Nachteile in Form einer Steuer- nachforderung, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch auf § 3 Nr. 3 Abs. 9 des Vertrages gestützt und diese als abschließende Son- derregelung für die Behandlung überdotierter Rückstellungen begriffen. Zutref- fend führt das Berufungsgericht aus, Satz 2 dieser Bestimmung sei zu entneh- men, daß die Parteien mit einer (teilweisen) Auflösung der Rückstellung für die Abbruchkosten gerechnet hätten; dies ist im übrigen zwischen den Parteien nicht umstritten. Dann hätte es aber, wie das Berufungsgericht darlegt, auch nahegelegen, eine ausdrückliche Regelung für die Abwicklung steuerlicher Fol- gen zu treffen, wenn mit der Zuweisung der gesamten Überdotierungsbeträge bei Auflösung überhöhter Rückstellungen für die Position Abbruchkosten an die Käuferin nicht zugleich die Steuernachforderungen hätten erfaßt werden sollen. - 10 - Diesen Erwägungen vermag die Revision Durchgreifendes nicht entgegenzu- setzen. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Wiechers Karlsruhe, den 23.09.2003 Dr. Wolst Dr. Frellesen