Entscheidung
1 StR 205/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 205/03 vom 5. September 2003 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2003 be- schlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. August 2003 auf Auf- hebung des Verwerfungsbeschlusses vom 5. August 2003 (§ 349 Abs. 2 StPO) wird zurückgewiesen. Gründe: Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Vielmehr unterliegt der Be- schwerdeführer in seiner Gegenvorstellung einem Rechtsirrtum. Bei der Be- zugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - NStZ 1997, 272 - in dem Verwerfungsbeschluß hat der Senat - erkennbar - auf die Frage der Tat- vollendung abgestellt. Diese ist bei einer gefährlichen Körperverletzung (Fall BGH NStZ 1997, 272) anders zu beurteilen als bei dem hier gemeinsam ge- planten - gerade noch nicht vollendeten - Raub. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Einsatz des Astes als Schlagwerkzeug durch den Mittäter mitbekommen und gebilligt. Er wollte die besprochene Tat gemeinsam durch- führen und schlug daraufhin mit der Faust zu, um das Opfer "endgültig" zu Fall zu bringen und widerstandsunfähig zu machen, um diesem sein Geld ungehin- dert wegnehmen zu können (UA S. 16). Danach hat der Angeklagte an der Vollendung einer erschwerten Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 StGB und 250 Abs. 2 - 3 - Nr. 1 StGB mitgewirkt. Der vom Beschwerdeführer urteilsfremd modifizierte Sachverhalt durch Ersetzung des Wortes "Messer" durch das Wort "Ast" geht daher an den Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei. RiBGH Dr. Boetticher befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Kolz Hebenstreit Elf