Entscheidung
2 StR 267/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 267/03 vom 27. August 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 2003, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Dr. h. c. Detter, Dr. Bode, Rothfuß, Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. Februar 2003 im Straf- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, auf den Straf- ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun- desanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloß der Angeklagte, seine frühere Lebensgefährtin, die sich von ihm getrennt hatte und eine eigene Wohnung im selben Haus wie der Angeklagte bewohnte, in seine Gewalt zu bringen und gegen ihren Willen mehrfach mit ihr geschlechtlich zu verkehren, weil er die Trennung nicht akzeptieren wollte und sich gekränkt fühlte. Unter einem Vorwand verabredete er sich am Tatabend gegen 19.30 Uhr mit der Ne- benklägerin im Keller des Hauses. Als die Nebenklägerin danach in ihre Woh- - 4 - nung zurückkehren wollte, folgte er ihr und griff sie, als sie die Wohnungstür aufgeschlossen hatte, zunächst mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Elekt- roschockgerät an. Als dies wegen der dicken Kleidung der Nebenklägerin nicht die erwartete Wirkung zeigte, drängte der Angeklagte sie in die Wohnung, würgte sie, bis sie keine Luft mehr bekam und ihr schwarz vor Augen wurde, und brachte sie zu Boden. Dann fesselte er sie mit Klebeband und einem Schal und knebelte sie mit einem Strumpf. Außer diesen Gegenständen hatte er noch zwei Spritzen mitgebracht, in welche er in Wasser aufgelöste Benzodiazepin- Tabletten aufgezogen hatte. Er verschloß die Wohnungstür, verbrachte die Nebenklägerin in das Wohnzimmer und ließ die Jalousien herunter. Aus der Küche holte er sodann ein Fleischermesser herbei; dieses hielt er der Neben- klägerin mit der Drohung, er werde, wenn sie schreie, "kurzen Prozess" ma- chen, an den Hals. Er legte die beiden Spritzen auf den Tisch und erklärte der Nebenklägerin, es handle sich um "Todesspritzen"; er werde sie zunächst noch einige Male vergewaltigen und sodann ebenso wie sich selbst töten. Im weiteren Verlauf des Abends entfernte er den Knebel, ließ die Ge- schädigte aber weiter gefesselt; er unterhielt sich mit ihr und sah fern. Gegen 2.30 Uhr führte er gegen den Willen der Nebenklägerin gewaltsam unge- schützten Geschlechtsverkehr mit ihr aus, wobei er sie zunächst erneut mit dem Messer bedrohte und ihren Slip zerschnitt; bei der Ausführung der sexu- ellen Handlungen legte er das Messer in Griffweite auf dem Wohnzimmertisch ab. Zwischen 5.00 und 6.00 Uhr und erneut im Laufe des Vormittags vollzog er wiederum gegen den Willen der Geschädigten ungeschützten Geschlechtsver- kehr; auch hierbei legte er das Messer, das er im übrigen in der Hand hielt, griffbereit neben sich. - 5 - Gegen 15.00 Uhr veranlaßte er die Nebenklägerin, telefonisch ein Tref- fen mit ihrer Mutter abzusagen. Danach vollzog er wiederum gegen ihren Wil- len den Geschlechtsverkehr. Er ließ die Geschädigte sodann duschen; wäh- renddessen räumte er das Wohnzimmer sorgfältig auf, spülte die benutzten Trinkgläser ab, packte die mitgebrachten Utensilien ein und verließ die Woh- nung gegen 16.30 Uhr. Insgesamt befand sich die Nebenklägerin etwa 20 Stunden in seiner Gewalt. Während der gesamten Tatausführung nahm der Angeklagte oft Tablet- ten mit unbekanntem Wirkstoff zu sich; außerdem rauchte er weniger als 10 mal Cannabis. Alkohol hatte er weder vor der Tat konsumiert noch trank er während der Tat. Bei keinem der Geschlechtsakte kam es zum Samenerguß. Einmal übergab sich der Angeklagte im Flur der Wohnung. 2. Das Landgericht hat das Gesamtgeschehen aufgrund des Tatplans des Angeklagten als natürliche Handlungseinheit angesehen und nur ein Verbrechen der Vergewaltigung unter Verwendung von Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Hinblick auf die lebensgefährdende Be- handlung durch das Würgen angenommen. Es hat zugunsten des Angeklagten angenommen, dieser habe sich aufgrund einer narzisstischen Persönlichkeits- störung in Verbindung mit dem Konsum der unbekannten Tabletten und von Cannabis während der gesamten Tatzeit im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befunden. Den Strafrahmen hat das Landgericht § 177 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StGB entnommen und eine Sperrwirkung des § 177 Abs. 2 StGB angenommen. Für die Annahme eines minder schweren Falles hat es als "ausschlaggebend" an- - 6 - gesehen, daß der Angeklagte die Tatwaffe jeweils während der Geschlechts- akte nicht unmittelbar an den Körper der Geschädigten hielt, als "vor allem ausschlaggebend" darüber hinaus die erhebliche Verminderung der Steue- rungsfähigkeit (UA S. 25); eine weitere Strafrahmensenkung hat es im Hinblick auf § 50 StGB abgelehnt. 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles des § 177 Abs. 4 StGB und in diesem Zusam- menhang gegen die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit des Angeklag- ten. Sie ist damit wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die im Hinblick auf die Frage der Konkurrenz und die fehlende Erörterung des § 239 b StGB nahe liegenden Bedenken gegen den Schuldspruch stehen dem hier nicht ent- gegen, da eine zutreffende Beurteilung des Schuldumfangs unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Bewertung im Schuldspruch möglich ist (vgl. BGHSt 29, 359, 364 ff.; 41, 57, 59; BGH NStZ-RR 1999, 359; BGH NStZ 2002, 317 f.; jeweils m.w.Nachw.; ständ. Rspr.). 4. Die Revision ist begründet. Die Strafzumessung ist nicht frei von Rechtsfehlern zugunsten des Angeklagten. a) Die Anwendung des § 21 StGB findet in den Urteilsgründen keine hin- reichende Grundlage. aa) Das Landgericht hat sie auf die Feststellung gestützt, "auf der Grundlage" der von der Sachverständigen diagnostizierten Persönlichkeitsstö- rung und einer Intoxikation durch Tabletten und Cannabis sei die Steuerungs- fähigkeit des Angeklagten möglicherweise vor der Tat und während des ge- - 7 - samten Tatablaufs erheblich vermindert gewesen (UA S. 18, 22 bis 24). Dabei bleibt hinsichtlich einer akuten Intoxikation aber schon offen, welche Wirkstoffe die vom Angeklagten eingenommenen Tabletten beinhalteten und wie diese sich konkret auf Verhalten und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben. Auf die Feststellung, der Angeklagte habe weiße Tabletten unbekannter Art einge- nommen, läßt sich weder die Feststellung einer "Intoxikation" noch gar einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit stützen. Soweit festgestellt ist, der An- geklagte habe "unter 10 mal" Cannabis geraucht, fehlt es an Feststellungen zu Art, Menge und insbesondere zu den konkreten Wirkungen dieses Rauschmit- telkonsums. Im übrigen hat der Angeklagte sowohl die Tabletten als auch das Cannabis erst "im Verlauf der Tatausführung" zu sich genommen (UA S. 24); eine hierauf beruhende Intoxikation konnte daher bei der Vorbereitung der Tat und deren Beginn nicht vorliegen. bb) Auch die Feststellungen zu der Persönlichkeitsstörung weisen Lü- cken auf und sind nicht widerspruchsfrei. Nach den Ausführungen der Sachverständigen, welchen sich der Tat- richter ohne weitere eigene Erwägungen angeschlossen hat, liegt beim Ange- klagten eine sog. narzisstische Persönlichkeitsstörung vor, welche durch Nei- gung zur überhöhten Selbstdarstellung, Selbstüberschätzung und mangelndes Einfühlungsvermögen gekennzeichnet sei (UA S. 22). Der Angeklagte sei leicht kränkbar; seine Fähigkeit, Kränkungen zu verarbeiten, sei eingeschränkt (UA S. 23). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Feststel- lung einer den gängigen Diagnosesystemen entnommenen Diagnose (hier: - 8 - "narzißtische Persönlichkeitsstörung"; DSM-IV, 301.81; dagegen keine geson- derte Nennung in ICD-10; vgl. auch Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 2000, S. 154) nicht aus, um eine konkrete Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat darzulegen. Dies gilt insbesondere bei den sog. Persön- lichkeitsstörungen, deren deskriptive Typologien keiner einheitlichen Systema- tik folgen (vgl. Rasch, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 1999, S. 262), eine Vielzahl auch normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen und Beeinträch- tigungen des Empfindens und Verhaltens beschreiben und typisierend zusam- menfassen. Es kommt daher für die rechtliche Bewertung darauf an, welche konkreten Auswirkungen die Störung auf das Einsichts- oder Hemmungsver- mögen des Beschuldigten gerade bei der ihm zur Last gelegten Tat hatte (vgl. zur "narzißtischen Persönlichkeitsstörung" BGH wistra 2000, 339, 340; NStZ 2002, 427, 428; vgl. auch Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 20 Rn. 42 m.w.N.). Insoweit hat das Landgericht im Anschluß an die Sachverständige hier nur ausgeführt, die "Persönlichkeitsmerkmale" des Angeklagten wirkten sich "in Richtung einer verzerrten Wahrnehmung äußerer Gegebenheiten" und einer einseitig verzerrten Selbst- und Fremdwahrnehmung aus. Die Tat sei als Reak- tion auf die als Kränkung erlebte Trennung der Nebenklägerin von dem Ange- klagten zu verstehen; sie sei "als rachsüchtige Reaktion" zu sehen. Hierbei bleibt schon die Feststellung einer verzerrten Wahrnehmung äußerer Gege- benheiten unklar, denn dies legt eher die Annahme eines wahnhaften Erlebens nahe, für welches sich aber aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten kein Anhaltspunkt ergibt. Vor allem aber fehlt jeder Hinweis, in welcher Weise und in welchem Umfang das Kränkungsempfinden und das Rachebedürfnis des Angeklagten - 9 - seine Fähigkeit in dem von § 21 StGB vorausgesetzten erheblichen Maß be- einträchtigt haben könnten, von einer detailliert geplanten und sorgfältig vorbe- reiteten Geiselnahme und mehrfachen Vergewaltigung Abstand zu nehmen. Dies wäre im Urteil im einzelnen darzulegen gewesen. Feststellungen dazu, ob das Opfer während des 20-stündigen Tatgeschehens irgendwelche gravieren- den, auf eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit hinweisenden Auffälligkeiten bemerkte, enthält das Urteil nicht. Daß es bei den vier Verge- waltigung jeweils nicht zum Samenerguß kam und daß der Angeklagte sich einmal übergeben mußte, besagt insoweit für sich nichts; durch letzteres wird im übrigen die Resorption der unbekannten Tabletten unterbrochen worden sein. Schließlich fehlt auch die Darlegung einer konkreten inhaltlichen Bezie- hung zwischen den vom Landgericht nur unverbunden nebeneinander gestell- ten Feststellungen einer Persönlichkeitsstörung und einer "Intoxikation" nach Beginn der Tat. Eine die Hemmung gegen Gewalttaten beeinträchtigende ku- mulative oder wechselseitig steigernde Wirkung von leichter Kränkbarkeit und Cannabis-Wirkungen liegt nicht nahe und hätte näherer Darlegung bedurft. cc) Insgesamt erweist sich somit die Anwendung des Zweifelssatzes auf die Feststellung erheblicher Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit als rechtsfehlerhaft. Der Zweifelssatz kann erst auf der Grundlage einer erschöp- fenden und in sich schlüssigen Beweiswürdigung zur Anwendung kommen; daran mangelt es hier. So ist etwa die planvolle Tatvorbereitung als Indiz ge- gen eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit erwähnt (UA S. 23); warum sie - ebenso wie das sorgfältige Aufräumen der Wohnung und Beseitigen der Spu- - 10 - ren - nicht auch gegen die Annahme erheblicher Einschränkung der Schuldfä- higkeit spricht, ist nicht erörtert. b) Als rechtsfehlerhaft erweist sich auch der zweite Gesichtspunkt, auf welchen das Landgericht die Anwendung des § 177 Abs. 5 StGB "ausschlag- gebend" gestützt hat: Daß der Angeklagte bei der viermaligen Vergewaltigung das jeweils zuvor und danach als Drohmittel eingesetzte Fleischermesser zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs in Griffweite - und Sichtweite des Op- fers - neben sich legte und nicht unmittelbar an den Körper der Nebenklägerin hielt, entsprang ersichtlich den festgestellten tattechnischen Notwendigkeiten und kann die vom Tatrichter angenommene "ausschlaggebende" schuldmin- dernde Wirkung nicht haben. 5. Der neue Tatrichter wird zur Frage einer Einschränkung der Schuld- fähigkeit umfassende neue Feststellungen zu treffen haben; er wird gegebe- nenfalls zu prüfen haben, ob die Zuziehung eines anderen Sachverständigen angezeigt ist. Einer sachgerechten Bewertung des Gesamtschuldumfangs steht die Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer