Entscheidung
1 StR 111/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 111/03 vom 12. August 2003 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlos- sen: Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die dem Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 17. Mai 2002 zuerkannte Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch ent- standenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes frei- gesprochen und ihm Entschädigung für im einzelnen aufgeführte Strafverfol- gungsmaßnahmen, insbesondere Untersuchungshaft, zuerkannt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision und ge- gen die Entschädigungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Hin- sichtlich der sofortigen Beschwerde heißt es im Rahmen der Revisionsbegrün- dung lediglich, insoweit solle das Revisionsurteil abgewartet werden. 2. Der Senat hat die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil von heute als unbegründet verworfen. Er ist zugleich zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Der Ausspruch über die Entschädigung und damit die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wäre gegenstandslos, wenn der Senat das Urteil des Landgerichts aufgehoben hätte (vgl. Franke in KK 5. Aufl. § 464 Rdn. 14 m.N.). Da Gründe, die auf der Basis des Urteils des Landge- - 3 - richts den Bestand der Entschädigungsentscheidung in Frage stellen könnten (vgl. z.B. § 6 StrEG), weder von der Staatsanwaltschaft vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, bleibt das Rechtsmittel erfolglos. 3. Der Senat weist auf folgendes hin: Durch das Urteil vom 17. Mai 2002 wurde auch der damalige Mitange- klagte M G. freigesprochen, ihm wurde ebenfalls Entschädigung zuerkannt. Auch insoweit hatte die Staatsanwaltschaft Revision und sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revision hat sie (noch gegenüber dem Landgericht) zurückgenommen, die sofortige Beschwerde nicht. Zur Entscheidung über die- ses Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht Karlsruhe berufen (vgl. Franke aaO Rdn. 13 m.N.). Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf