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Entscheidung

5 StR 231/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 231/03 alt: 5 StR 202/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Juli 2003 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 27. Januar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Bei der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung, namentlich der Beurteilung der Gefährlichkeit, wird den Gesichtspunkten des Alters des An- geklagten und der Entwicklung seiner Krankheiten besondere Bedeutung zukommen. Basdorf Häger Raum Brause Schaal