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Entscheidung

IX ZB 555/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 555/02 vom 24. Juli 2003 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann am 24. Juli 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten des Schuldners verworfen. Wert der Rechtsbeschwerde: bis 300 Gründe: I. Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Fach- arztes für Innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter ernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit sei- ner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der ge- setzlichen Frist (§ 578 Abs. 2 ZPO) begründet worden ist. Kreft Fischer Ganter Kayser Bergmann