Entscheidung
IX ZB 238/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 238/02 vom 24. Juli 2003 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 24. Juli 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich die Schuldnerin gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche ihre sofortige Be- schwerde gegen die durch das Amtsgericht ausgesprochene Zurückweisung des Insolvenzplans von Amts wegen (§ 231 Abs. 1 InsO) zurückgewiesen wor- den ist. Die nach § 7, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzli- che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs er- fordert. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der von der Schuldnerin einge- - 3 - reichte Insolvenzplan lasse entgegen § 222 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO eine hinreichende Abgrenzung der gebildeten Wahlgruppen 4 und 6 vermissen, geht von der einschlägigen Bestimmung des § 222 InsO aus und beruht im üb- rigen auf einer möglichen Würdigung des Einzelfalls. Ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler, der ein höchstrichter- liches Eingreifen erfordern könnte, wird von der Rechtsbeschwerde nicht auf- gezeigt. Denn auf die von ihr nunmehr angeführten Einzelangaben auf den Seiten 53, 55, 56 und 57 des Insolvenzplans, aus denen sie ableiten will, daß die Entscheidung des Landgerichts zur angeblich fehlenden Differenzierung der Gruppen 4 und 6 nicht nachvollziehbar sei, hat sich die Schuldnerin im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht bezogen. Dazu bestand aber Ver- anlassung, weil schon das Insolvenzgericht in erster Instanz die unzureichende Begründung der Gruppenbildung beanstandet hatte. Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann