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Entscheidung

XII ZB 75/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/03 vom 23. Juli 2003 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivil- senate in Augsburg, vom 5. März 2003 wird auf Kosten des Be- klagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 924 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO sowie § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft; sie wäre jedoch nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorlägen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dies ist jedoch nicht der Fall: Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der ständigen Recht- sprechung ab, wonach der Prozeßbevollmächtigte durch die Büroorganisation dafür Sorge zu tragen hat, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, - 3 - 1303 sowie BGH Beschlüsse vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 9; vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 14, jeweils m.N.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt