Leitsatz
XII ZB 162/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 162/00 vom 23. Juli 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1, Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5; BetrAVG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Zur Ermittlung des Ehezeitanteils sowie zur Umwertung eines Anrechts der betriebli- chen Altersversorgung, wenn diese in Form einer Direktversicherung gewährt wird. BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 - OLG Karlsruhe AG Schwetzingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be- schluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober- landesgerichts Karlsruhe vom 10. August 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge- richt zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511,29 1.000 DM). Gründe: I. Die am 13. Juni 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 18. September 1998 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien- gericht - Schwetzingen vom 22. Juli 1999 (insoweit rechtskräftig seit dem 16. Dezember 1999) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehe (1. Juni 1969 bis 31. August 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Renten- - 3 - anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversiche- rungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 - BfA) in Höhe von 1.162,29 DM. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, zu dessen Höhe die Instanzgerichte keine Fest- stellungen getroffen haben, weil das Anrecht noch nicht unverfallbar sei. Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwart- schaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, und zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Höhe von 1.072,68 DM. Außerdem besteht für den Ehemann aus einer als betriebliche Altersversorgung abge- schlossenen Direktversicherung seines Arbeitgebers, der L. Lan- desbausparkasse, bei der Ö. AG (weitere Beteiligte zu 2) ein ehezeitliches Deckungskapital von 120.382,06 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es für die Ehefrau im Wege der Realteilung bei der Ö. AG ebenfalls eine Rentenversicherung begründet, dem für den Ehemann bei der Ö. AG bestehenden Deckungskapital hierzu einen Teilbetrag von 48.935,78 DM entnommen und die Berechnung der Rentenver- sicherung der Ehefrau unter Zugrundelegung dieses Betrags dem Versor- gungsträger überlassen hat. Dabei hat es aus dem für den Ehemann bestehen- den ehezeitlichen Deckungskapital durch dessen fiktive Einzahlung in die ge- setzliche Rentenversicherung eine volldynamische Rente von [120.382,06 x 0,0000916571 x 47,65 DM =] 525,77 DM ermittelt und die Ausgleichsforde- rung der Ehefrau mit [(1.072,68 + 525,77 =) 1.598,45 - 1.162,29 DM = 436,16 DM : 2 =] 218,08 DM errechnet; das sind [(218,08 x 100) : (525,77 : 2) =] 82,96 % des Betrages, der bei hälftiger Teilung des für den Ehemann bei der Ö. AG bestehenden ehezeitlichen Anrechts auf die Ehefrau entfiele. Das Amtsgericht hat daher das Deckungskapitel, das bei hälf- - 4 - tiger Teilung des ehezeitlichen Anrechts nach Vornahme satzungsmäßiger Ab- schläge für die Ehefrau zur Verfügung stünde und das sich nach Mitteilung des Versorgungsträgers auf 58.987,20 DM beläuft, auf 82,96 % dieses Betrags ge- kürzt und der Ehefrau im Wege der Realteilung Deckungskapital in Höhe von nur [58.987,20 x 82,96 : 100 =] 48.935,78 DM gutgebracht. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau gerügt, daß die Bewertung der bei der Ö. AG begründeten An- rechte des Ehemannes anhand der Barwert-Verordnung zu einer Unterbewer- tung dieser Anrechte führe, die gegen Art. 3 GG verstoße. Das Oberlandesge- richt hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelas- sene weitere Beschwerde, mit der die Ehefrau weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurück- verweisung an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts findet für die Umrechnung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung - hier: des Ehemannes bei der Ö. AG - nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 1587a Abs. 4 BGB die Regelung des Abs. 3 Nr. 2 und damit die Bar- wert-Verordnung Anwendung. Diese Vorschrift sichere die Anwendung der Barwert-Verordnung auf alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nicht volldynamisch seien; dies gelte auch dann, wenn die Versorgungsleistun- gen aus einem individuellen Deckungskapital oder einer vergleichbaren Dek- kungsrücklage gewährt würden. - 5 - Diese Auffassung entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats (Be- schluß vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24). Sie fin- det in dem angefochtenen und vom Oberlandesgericht bestätigten Urteil des Amtsgerichts aber keinen Niederschlag. a) Das Amtsgericht geht - vom Oberlandesgericht unbeanstandet - be- reits von einem fehlerhaft ermittelten Ehezeitanteil des für den Ehemann bei der Ö. AG begründeten Anrechts aus. In Übereinstimmung mit der vom Versorgungsträger erteilten Auskunft hat das Amtsgericht den Ehezeitenanteil dieser Versorgung ersichtlich auf der Grundlage des Deckungskapitals bemessen, das für den Ehemann in der Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum Ehezeitende angespart worden ist. Das ist jedoch nicht richtig. Der Ehezeitanteil von Anrechten der betrieblichen Alters- versorgung ist auch dann nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB zeitratierlich aus der zugesagten Versorgungsleistung zu ermitteln, wenn die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes in Form einer Direktversicherung gewährt wird. Auch in einem solchen Fall ist, wenn - wie hier - die Betriebszu- gehörigkeit des Anrechtsinhabers zum Ehezeitende andauert, deshalb grund- sätzlich der Teil der künftigen Versicherungsleistung auszugleichen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten, auf die vorgesehene Altersgrenze hochgerechneten Betriebszugehörigkeit ent- spricht (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB). Der Umstand, daß im vorlie- genden Fall die Direktversicherung erst nach der Eheschließung begründet und das bis zum Ehezeitende angesparte Deckungskapital deshalb ausschließlich in der Ehezeit erworben worden ist, ändert daran nichts. Allerdings kann die von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB vorgegebene Berechnungsweise bei Direktversicherungen zu Problemen führen, wenn sich - 6 - der Arbeitgeber für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Ehegatten aus dem Betrieb für die sog. versicherungsvertragliche Lösung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG) entschieden hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber seine Versor- gungsleistung gegenüber dem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer auf die vom Direktversicherer aufgrund der bereits geleisteten Prämien zu erbringen- den Versicherungsleistungen beschränken. Diese Leistungen werden vielfach niedriger sein als die Versorgungsleistung, die sich ergibt, wenn die auf das Ende der Betriebszugehörigkeit hochgerechnete Versorgungsleistung (nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 BetrAVG) ratierlich - nämlich nach dem Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit - ermittelt wird. Das gilt na- mentlich dann, wenn der Arbeitnehmer etwa erst nach langjähriger Betriebszu- gehörigkeit eine Direktversicherungszusage erhalten hat; vergleichbare Diver- genzen können sich bei nicht-gleichförmigen Prämienzahlungen während des Versicherungsverlaufs ergeben. In derartigen Fällen kann auch die Höhe eines nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB zeitratierlich ermittelten Ehezeitanteils der zugesagten Versorgung hinter der Höhe des Ehezeitanteils zurückbleiben, der sich ergibt, wenn die nach der versicherungsvertraglichen Lösung geschuldete Leistung zeitratierlich aufgeteilt, d.h. mit dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszuge- hörigkeit multipliziert wird. Von daher ließe sich denken, den Ehezeitanteil einer als betriebliche Altersversorgung bestehenden Direktversicherung jedenfalls dann nicht gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB nach der vom Arbeit- geber zugesagten Versorgungsleistung, sondern - nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 5 b BGB - unter Rückgriff auf das in der Ehezeit im Rahmen des Versicherungsvertrags tatsächlich angesammelten Deckungskapital - zu ermit- teln, wenn feststeht, daß die versicherungsvertragliche Lösung zum Zuge kommt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587a Rdn. 192; MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587a Rdn. 363 a.E.; differenzierend - 7 - Soergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 1587a Rdn. 234). Die Frage kann indes offenbleiben, da der Ehemann weder aus seinem Betrieb ausgeschieden ist noch sein Arbeitgeber für die versicherungsvertragliche Lösung optiert hat und die dargestellte Voraussetzung für eine Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 5 b BGB deshalb hier nicht vorliegt. b) Außerdem hat das Amtsgericht das für den Ehemann bei der Ö. AG begründete Anrecht gerade nicht - wie vom Oberlandesgericht angenommen - (gemäß § 1587a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BGB und der Barwert-Verordnung) im Wege der Ermittlung seines Barwertes in ein volldynamisches Anrecht umgerechnet. Das Amtsgericht ist vielmehr - im Gegenteil - von dessen in der Ehezeit begründetem Deckungskapital ausge- gangen und hat - mittels dessen fiktiver Einzahlung in die gesetzliche Renten- versicherung (gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) - den Wert eines entspre- chenden volldynamischen Anrechts ermittelt. Diese Vorgehensweise ist, wie das Oberlandesgericht selbst darlegt, rechtsfehlerhaft. Zwar ergibt sich aus der Formulierung des § 1587a Abs. 3 BGB, daß die Umrechnung auf der Grundlage eines Deckungskapitals mit Hilfe der Barwert-Verordnung gemäß Nr. 2 dieser Vorschrift nur zum Zuge kommt, wenn für die Versorgungsleistungen kein indi- viduelles Deckungskapital gebildet worden ist, wie es von Nr. 1 der Vorschrift vorausgesetzt wird. Dies kann jedoch für Anrechte der betrieblichen Altersver- sorgung nicht in gleicher Weise gelten. Bei deren Umrechnung findet nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 1587a Abs. 4 BGB die Regelung des Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit die Barwert-Verordnung Anwendung. Der Senat hat bislang offengelassen, ob dies ausnahmslos auch für Fälle gilt, in denen - wie hier - die betriebliche Altersversorgung in Form einer Direkt- versicherung gewährt wird oder ob deckungskapitalbezogene betriebliche Al- tersversorgungen dann nach § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB umzuwerten sind, wenn - 8 - feststeht, daß gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG die sog. versicherungsvertrag- liche Lösung zum Zuge kommt (Beschluß vom 29. September 1993 aaO; beja- hend MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587a Rdn. 363 a.E., vgl. aber auch Rdn. 470, 493; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 238 unter Hinweis auf die hier auftretenden zusätzlichen Bewertungsprobleme; vgl. dazu Ellger/Glockner FamRZ 1984, 733, 734 f.). Die Frage kann auch hier dahinstehen, da - wie zu 1. ausgeführt - die Voraussetzungen der versicherungsvertraglichen Lösung nicht vorliegen. 2. Der angefochtene Beschluß kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. a) Für eine Ermittlung des Barwertes der für den Ehemann bei der Ö. AG begründeten Anrechte fehlt es an den erforder- lichen Feststellungen zur Höhe des Ehezeitanteils und zur Dynamik der erwor- benen Rente. Soweit die für den Ehemann bei der Ö. AG begründeten Anrechte nicht volldynamisch sind und ihr Nominalbetrag deshalb - nach Ermittlung des Ehezeitanteils - gemäß § 1587a Abs. 4 i.V.m. § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB in den entsprechenden Wert volldynamischer Anrechte umzu- rechnen ist, wird das Oberlandesgericht den Barwert des ehezeitlichen An- rechts auf der Grundlage der Barwert-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) zu errechnen und in die Ausgleichsbilanz einzustellen haben. Mit dieser Änderungsverordnung ist den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung getragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufas- sung der Barwert-Verordnung - weitergehende - Einwendungen erhoben wer- den, teilt der Senat diese Kritik nicht (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - zur Veröffentlichung bestimmt). - 9 - b) Außerdem wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, ob das für die Ehefrau bestehende Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des § 31f Satz 1 Nr. 2 BetrAVG unverfallbar und deshalb in den öffent- lich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 20. Oktober 1998 besteht das Beschäftigungsver- hältnis der Ehefrau seit dem 1. August 1986; als Versicherungsbeginn ist der 1. Dezember 1995 angegeben. Hierzu wie auch zur Höhe des Anrechts fehlt es jedoch an tatrichterlichen Feststellungen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhin- dert zu unterschreiben Hahne