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2 StR 239/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 239/03 vom 18. Juli 2003 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 20. März 2003 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revisi- on rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen schweren Raubs hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Feststellungen der Strafkammer belegen nicht ausreichend, daß der Angeklagte in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelte, als er dem mit einem Fleischermesser und verbalen Bedrohungen verängstigten Tat- opfer aus dessen Portemonnaie 220       dem Tatopfer vergeblich die Rückzahlung der Kaution aus einem gekündigten Gaststätten-Pachtvertrag verlangt, obwohl die ihm übersandte Abrechnung des - 3 - Vertragsverhältnisses mit einem Saldo von 1.350 DM zu Lasten des Ange- klagten endete (UA S. 9). Die Strafkammer stellt nicht fest, daß der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, keinen eigenen Geldanspruch aus dem Pachtvertrag zu haben. Sie teilt vielmehr die Einlassung des Angeklagten mit, er habe 15.000 DM in die Gaststätte investiert (UA S. 14). Sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten, daß er bei der Tat möglicherweise noch immer davon ausgegangen sei, ihm stehe ein Anspruch auf die Rück- zahlung der Kaution zu (UA S. 23). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHR StGB § 249 Zueignungsabsicht 10; BGHSt 17, 87, 91; BGH, Beschl. vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95 - und vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01). Das Landgericht hätte daher nicht erst bei der Strafzumessung, sondern bereits bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite und der Beweiswürdigung hierzu erörtern und entscheiden müssen, ob der Angeklagte an einen Zahlungsan- spruch gegen das Tatopfer glaubte oder ob er zumindest billigend in Kauf nahm, einen solchen Anspruch nicht zu haben. Kann - gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes - nicht ausgeschlossen werden, daß der Ange- klagte an einen bestehenden Geldanspruch gegen das Tatopfer glaubte, steht dem Schuldspruch wegen schweren Raubs ein Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung des weggenommenen Gelds entgegen. - 4 - Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, damit dem neuen Tat- richter nicht durch die teilweise Bindung an das angefochtene Urteil umfassen- de und widerspruchsfreie eigene Feststellungen zum Tatgeschehen erschwert werden. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer