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Entscheidung

4 StR 194/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 194/03 vom 17. Juli 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ver- urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Ver- fahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen §§ 59, 64 StPO gerügt wird, weil der Zeuge T. S. nach seiner zweiten Vernehmung ohne entsprechende Ent- scheidung unvereidigt geblieben ist. - 3 - Der Zulässigkeit der Rüge steht nicht entgegen, daß es der Beschwer- deführer unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts über die Vereidigungsfrage herbeizuführen (vgl. BGH StV 1992, 146; NStZ-RR 1997, 302). Die Verfahrensrüge greift jedoch nicht durch. Die Revision beanstandet zwar zu Recht, daß nach der zweiten Vernehmung des Zeugen T. S. keine Entscheidung über seine Vereidigung ergangen ist; dies wird durch das Verhandlungsprotokoll bewiesen, in dem lediglich mitgeteilt wird, daß der Zeu- ge im allseitigen Einverständnis entlassen wurde. 1. Ein Verstoß gegen § 59 StPO liegt dennoch nicht vor, weil die Verei- digung des Zeugen zu Recht unterblieben ist, da ihr ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO entgegenstand. Der Zeuge T. S. war in derselben Hauptverhandlung bereits ab- schließend vernommen und im allseitigen Einverständnis unvereidigt entlassen worden. In dieser Vernehmung hatte er den Angeklagten unter anderem da- durch zu entlasten versucht, daß er behauptete, die Vernehmungsbeamtin ha- be seine Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung bewußt falsch und un- vollständig protokolliert. In seiner zweiten Vernehmung in der Hauptverhand- lung blieb er auch nach Vorhalt der Bekundungen der Vernehmungsbeamtin, die zwischenzeitlich eidlich vernommen worden war, bei seiner in der ersten Vernehmung gemachten Aussage. Das Gericht hat dem Zeugen nicht geglaubt. Es war vielmehr, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt [UA 43, 41], der An- sicht, daß der Zeuge bei beiden Vernehmungen in der Hauptverhandlung zu- - 4 - gunsten des Angeklagten falsch ausgesagt hat, um dessen Bestrafung zu ver- eiteln. Weil jedenfalls nach der eidlichen Vernehmung der ermittelnden Polizei- beamtin der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung durch die erste Falschaussage des Zeugen T. S. bestand, hätte das Gericht bei der Ent- scheidung über die Vereidigung des Zeugen nach der zweiten Vernehmung das Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO beachten müssen. Die Anwen- dung dieser Vorschrift ist nicht auf den Verdacht einer vor der Hauptverhand- lung begangenen (versuchten oder vollendeten) Strafvereitelung oder Begüns- tigung beschränkt; sie umfaßt vielmehr auch den Fall, daß eine solche Tat durch eine in einem früheren Termin derselben Hauptverhandlung begangen worden ist, wenn der Zeuge in jenem Termin abschließend vernommen und nach Entscheidung über seine Vereidigung entlassen worden ist (vgl. BGHSt 34, 68 f.; Senge in KK 5. Aufl. § 60 Rdn. 24). Auch die Tatsache, daß der Zeu- ge T. S. wegen der versuchten Strafvereitelung nach § 258 Abs. 6 StGB straffrei bleibt, weil er die Tat zugunsten seines Stiefvaters begangen hat, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da persönliche Strafausschließungs- gründe das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO grundsätzlich unberührt lassen (vgl. Senge aaO § 60 Rdn. 20 m.w.N.). 2. Auf eine Verletzung des § 64 StPO kann sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erfolgreich berufen. Zwar hat das Landgericht, indem es nach der zweiten Vernehmung des Zeugen T. S. keine Vereidigungsentscheidung getroffen hat, den Ange- klagten nicht darüber unterrichtet, aus welchen Gründen die Vereidigung un- - 5 - terblieben ist. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel, da das Verei- digungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO schon in der Hauptverhandlung erkennbar war (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 64 Rdn. 3 m.w.N.). Durch die von Amts wegen vorgenommene wörtliche Protokollierung der Angaben des Zeu- gen in seiner zweiten Vernehmung, die in den wesentlichen Punkten denen in seiner ersten Vernehmung entsprachen, war für die Verfahrensbeteiligten er- sichtlich, daß das Gericht diesen Bekundungen keinen Glauben schenkte. Nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO erfolgt die wörtliche Protokollierung einer Aus- sage nur dann, wenn es auf deren Wortlaut ankommt. Dabei kann sich das In- teresse an der Feststellung sowohl auf das laufende als auch auf ein anderes (auch künftiges) Verfahren beziehen (Meyer-Goßner aaO § 273 Rdn. 21, 23). Hier erfolgte die wörtliche Protokollierung im Hinblick auf ein späteres Ermitt- lungsverfahren gegen den Zeugen wegen falscher uneidlicher Aussage. Nach dem Aussageinhalt und den Vorhalten aus der Vernehmung der zu demselben Fragenkomplex gehörten Polizeibeamtin war für die Verfahrensbeteiligten er- kennbar, daß das Gericht davon ausging, der Zeuge habe in seiner ersten, ab- geschlossenen Vernehmung falsch ausgesagt, um eine Bestrafung des Ange- klagten zu verhindern. Damit war auch der Grund der Nichtvereidigung zu er- sehen, so daß der Angeklagte sein Prozeßverhalten darauf einrichten konnte. Tepperwien Kuckein Athing     Ernemann