Entscheidung
1 StR 171/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 171/03 vom 16. Juli 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei der Prüfung der Frage, was von einer richterlichen Unterschrift als gedeckt anzusehen ist, dienstliche Äußerungen berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96). Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichti- gung des Revisionsvorbringens keine Veranlassung. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf