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Entscheidung

XI ZR 442/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 442/02 vom 15. Juli 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 15. Juli 2003 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 22.210,70 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Darle- gung dieser Zulassungsgründe aufgeworfenen Fragen sind nicht ent- - 3 - scheidungserheblich. Sie setzen eine Abweichung einer unzureichenden mündlichen Aufklärung von einer ausreichenden schriftlichen Aufklärung voraus. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die schriftliche Aufklä- rung, die die Beklagten dem Zedenten erteilt haben, den strengen Anfor- derungen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446 und vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976; jeweils m.w.Nachw.) nicht genügt. 2. Daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert, legt die Nichtzulassungsbe- schwerde nicht dar (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Sie rügt weder eine Di- vergenz des Berufungsurteils zu der zitierten Rechtsprechung des Se- nats noch zu dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom ..., durch das die Beklagten verurteilt worden sind, einem anderen Anleger Schadensersatz zu leisten. Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen