Entscheidung
AnwZ (B) 61/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 61/02 vom 14. Juli 2003 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechtsan- wälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 14. Juli 2003 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat- ten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 tgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2001 we- gen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Ent- - 3 - scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be- schluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die fortbestehenden Vorausset- zungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in der Person der Antragstellerin bejaht, gegen die das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die hier- aus resultierende gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls ist ersicht- lich nicht etwa widerlegt. 2. Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof auch zutreffend den Aus- schluß einer Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall verneint. Solches käme im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden in Fäl- len eines eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten Aus- nahmefällen in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B) 15/99, vom 13. März 2000 - AnwZ(B) 28/99, BGHR BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Insolvenzverfahren 1 = BRAK-Mitt. 2000, 144, und vom 22. April 2002 - AnwZ(B) 27/01). Ein solcher liegt nicht schon deshalb vor, weil die Rechtsanwaltspraxis in bislang verhältnismäßig geringem Umfang betrieben wird und der Ehemann der Antragstellerin sich bereit erklärt hat, sich für deren - 4 - Schulden selbstschuldnerisch umfassend zu verbürgen. Eine derartige Bürg- schaft wäre nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden in Zukunft mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen. Hirsch Basdorf Ganter Schlick Salditt Kieserling Kappelhoff