Entscheidung
2 StR 225/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 225/03 vom 9. Juli 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 3. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Die Urteilsformel wird jedoch wie folgt klargestellt: Zum Ausgleich für die Geldbeträge, die der Angeklagte in Erfül- lung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 15.11.2000 (455 Js 3948/00 a KLs) bezahlt hat, sind sechs Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Ge- - 3 - samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten anzurech- nen (vgl. BGHSt 36, 378 ff.; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2002 - 2 StR 391/02 und vom 12.7.2002 - 2 StR 200/02). Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck