Entscheidung
2 ARs 222/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 222/03 2 AR 136/03 vom 9. Juli 2003 in der Strafsache gegen wegen übler Nachrede u. a. Az.: 161 Gs 1026/03 Amtsgericht Hamburg Az.: 2014 Js 279/03 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 3 Gs 628/03 Amtsgericht Ulm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 9. Juli 2003 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan- waltschaft Hamburg ist das Amtsgericht Ulm. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Im vorliegenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg (2014 Js 279/03) ist bisher nur ein Antrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung im Sinne von § 162 Abs. 1 StPO gestellt worden, nämlich jener vom 19. März 2003 (Bl. 30, 31 der Akten), ergänzt durch den Schriftsatz vom 14. Mai 2003 (Bl. 47, 48 der Akte). Dass in dieser Ergänzung die Möglichkeit einer späteren Durchsuchung und die Sicherstellung eines Computers angesprochen und daher die Bitte geäußert wurde, dem Beschul- digten rechtliches Gehör nicht zu gewähren, stellt sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Ulm nicht als Antrag auf Vornahme weiterer richterlicher Un- tersuchungshandlungen dar (zum Begriff der richterlichen Untersuchungs- handlung vgl. KK-StPO - Wache, 5. Auflage, § 162 Rdnr. 4). Ob es zu Durch- suchungen und Sicherstellungen kommen wird, ist derzeit völlig ungewiss und bleibt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft vorbehalten, wobei auch in Be- tracht zu ziehen ist, dass Durchsuchung und Beschlagnahme entbehrlich sein könnten, falls der Beschuldigte den sicherzustellenden Gegenstand freiwillig herausgibt. Somit liegen die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO zurzeit jedenfalls nicht vor, sodass das Amtsgericht Ulm gemäß § 162 Abs. 1 - 3 - Satz 1 StPO zuständig ist, den Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg zu be- scheiden." Dem schließt sich der Senat an. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck