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5 StR 182/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 182/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Juli 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2003 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten B gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Soweit das genannte Urteil den Angeklagten D be- trifft, wird a) im Fall III 2 der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zu- stimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs beschränkt, b) auf die Revision dieses Angeklagten das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- klagte D in den Fällen III 1 und 2 der Urteils- gründe wegen erpresserischen Menschenhandels in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub verurteilt ist, bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fäl- len III 1 und 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben, ferner hinsichtlich der Anordnung des Verfalls; diese An- ordnung entfällt. - 3 - c) Die weitergehende Revision des Angeklagten D wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Ange- klagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. d) Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei- dung zur Festsetzung der Einzelstrafe (Fall III 1/2 der Urteilsgründe) und der Gesamtstrafe, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen – gemeinsam mit dem Angeklagten D und dem insoweit bereits rechtskräftig verurteilten M begangenen – erpresserischen Menschenraubs zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstrek- kung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten D hat es wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei, Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Ne- benklägerin (II 2 der Urteilsgründe = Fall 1 der Anklage), ferner wegen (tat- einheitlichen) schweren Menschenhandels (in zwei Fällen) (III 1 der Urteils- gründe = Fall 2 der Anklage) und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Vergewaltigung (in zwei tateinheitlichen Fällen) (III 2 der Urteilsgründe = Fall 3 der Anklage) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Es hat gegen ihn ferner den Verfall von 2000 Euro und die Einziehung eines PKW Mercedes Benz angeordnet. 1. Die Revisionen des Angeklagten B und die des Angeklagten D – soweit sich diese gegen Schuld- und Strafausspruch im Fall II 2 der - 4 - Urteilsgründe richtet – erweisen sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2. a) Die weitergehende, gegen den Schuldspruch wegen schweren Men- schenhandels (in zwei tateinheitlichen Fällen) und erpresserischen Men- schenraubs (III 1 und 2 der Urteilsgründe) gerichtete Revision des Ange- klagten D , die auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK und sachlichrechtliche Beweisanforderungen gestützt wird, bleibt insoweit eben- falls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil das Landgericht die den Aussagen der Verhörspersonen entnommenen belastenden Umstände durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb deren Aussagen hinrei- chend bestätigt sah (vgl. BGHSt 46, 93, 106; 42, 15, 25; BGHR StPO § 261 Zeuge 13). Indes hat das Vorbringen zur Verfahrensrüge dem Senat im Hin- blick auf BGHSt 29, 109, 110 Anlaß gegeben, durch Anwendung von § 154a Abs. 2 StPO die Verurteilung wegen (zweifacher) Vergewaltigung entfallen zu lassen. b) Hinsichtlich der Bestimmung der Konkurrenz der genannten Fälle führt die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs. Das Vorgehen des An- geklagten ist in diesen Fällen entgegen der Auffassung des Landgerichts als eine einzige Tat im Rechtssinne nach den Grundsätzen einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGHSt 43, 312, 315; 381, 386 f.) zu bewerten. Zwi- schen dem listigen Anwerben der beiden Bulgarinnen zur Ausübung der Pro- stitution, deren Unterbringung in einer vom Angeklagten (siehe Fall II 2) un- terhaltenen Prostituiertenwohnung und der Entführung einer der Bewohne- rinnen mit dem Ziel des Freikaufs nach verweigerter Ausübung der Prostitu- tion besteht ein enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang auf der Grundlage eines einheitlichen Willens im Sinne derselben ausbeute- rischen Willensrichtung (vgl. BGHSt 43, 312, 315). Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf, die Delikte tatein- heitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen verteidigen können. - 5 - c) Die schon angesichts der Verfahrensweise nach § 154a Abs. 2 StPO unerläßliche Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der beiden in den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe gebildeten Einzelstrafen und der Ge- samtfreiheitsstrafe nach sich. Der Senat schließt aus, daß die Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe bei entsprechender Bewertung milder bemessen worden wäre. 3. Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Insoweit hat das Landgericht nicht bedacht, daß die durch die Zuhältereihandlungen des An- geklagten im Fall II 2 betroffene Nebenklägerin als Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB anzusehen ist, der gegen den Angeklag- ten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 181a StGB, der auch dem Schutz der Prostituierten dient und sie vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), zustehen (BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 – 5 StR 536/02) und daß allein die rechtliche Existenz dieser Ansprüche eine solche Maßnahme hindert (vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH NStZ 1996, 332). 4. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tat- richter wird die neue Einzelstrafe auf der Grundlage der bestehenden Fest- stellungen, aber ohne Rückgriff auf die nach § 154a Abs. 2 StPO ausge- schiedenen Tatbestände zu bemessen haben. Hierbei und auch bei der dann - 6 - mit der aus der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (II 2 der Urteils- gründe) zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe können aber zusätzliche Fest- stellungen, die freilich den bisherigen nicht widersprechen dürfen, getroffen und erwogen werden. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal