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Entscheidung

V ZB 15/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 15/03 vom 26. Juni 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2003 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 509,97 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die mit der Rechtsbeschwerde vorgelegten Fragen sind geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Be- rufungsgericht bei der Bestimmung des Beschwerdewerts nicht an die Streit- wertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (Beschl. v. 16. Dezember 1987, IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; Beschl. v. 25. September 1991, XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169). Die Berechnung des Streitwerts bei vorübergehend wiederkehrenden Leistungen richtet sich des- halb nicht nach § 9 ZPO, weil diese Vorschrift gedanklich ein Recht voraus- setzt, das eine Dauer von mindestens 3 1/2 Jahren haben kann (BGHZ 36, - 3 - 144, 147; RGZ 24, 373, 377). Daran fehlt es, wenn, wie hier, Ansprüche gegen den Rechtshängigkeitsbesitzer aus § 989 BGB geltend gemacht werden. Wenzel RiBGH Prof. Dr. Krüger Klein ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben. Wenzel Gaier Schmidt-Räntsch