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Entscheidung

X ZR 45/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 45/03 vom 10. Juni 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Müh- lens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 11. April 2003 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbe- schwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Celle vom 29. August 2002 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zu- rückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nach dem Vorbrin- gen des Klägers in seinem erneuten Antrag keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Zulässigkeit der beabsichtigten, aber noch nicht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde scheitert daran, daß der Kläger die Frist zur Einle- gung des Rechtsmittels nicht gewahrt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 25.2.2003 - X ZA 3/02). Da die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO), kann ihm insoweit auch Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist - 3 - nicht gewährt werden, so daß es auch unter Einbeziehung eines darauf gerich- teten Gesuchs an der erheblichen Erfolgsaussicht fehlt. Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Maßnahme wie die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, so ist die Frist unverschuldet ver- säumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozeßkosten- hilfe nachsucht oder - im Falle fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Pro- zeßkostenhilfe noch später innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt wird (BGH, Beschl. v. 21.2.2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der mit einem "Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur rechtzeitigen Beantragung von Prozeßkostenhilfe" verbundene Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 11. April 2003 ist nicht in der Frist des § 234 Abs.1, 2 ZPO gestellt worden. Das Hindernis für die fristgemäße Beantragung von Pro- zeßkostenhilfe war behoben, nachdem der Kläger das Schreiben des Senats mit dem Hinweis auf den Fristablauf für die Einlegung der Nichtzulassungsbe- schwerde mit Fristsetzung zur Stellungnahme bis zum 30. Januar 2003 ein- schließlich erhalten hatte und nicht erst mit der am 27. März 2003 erfolgten Zu- stellung des ersten die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses des Se- nats. Insoweit gilt, daß zur Angabe der die Einhaltung der Frist begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO) grundsätzlich auch Sachvortrag gehört, aus dem sich ergibt, daß der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach der Behe- bung des Hindernisses gestellt worden ist. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten worden ist (BGH, Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 529). - 4 - Der Senat hat davon abgesehen, den Kläger auf diesen Umstand hinzu- weisen und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da die Frist- versäumung nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Wie sich aus den vom Kläger mit seinem Antrag eingereichten eidesstattlichen Versicherungen ergibt, hat der vorinstanzlich tätige Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Abfassung des Schreibens, mit dem er den Kläger auf die Zustellung des Berufungsurteils und die Rechtsmittelfristen hingewiesen hat, nicht bemerkt, daß die Bürovorsteherin das ordnungsgemäß im Fristenkalender vermerkte Datum der Zustellung des Berufungsurteils sowie das ebenso ordnungsgemäß vermerkte Datum des Ab- laufs der Beschwerdefrist falsch übertragen hat. Darin liegt ein Anwaltsver- schulden, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Denn es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß der in der Vorinstanz tätige Prozeßbevollmächtigte, wenn er den Zeitpunkt der Zustellung des anzu- fechtenden Urteils und die berechnete Rechtmittelfrist angibt, die Richtigkeit dieser Angaben eigenverantwortlich prüfen muß und sich insoweit nicht auf sei- ne Bürokraft verlassen darf (BGH, Beschl. v. 13.2.2001 - VI ZB 34/00, NJW 2001, 1579 m.w.N.). Das gilt nicht nur, wenn die Mitteilung gegenüber dem mit der Führung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalt erfolgt, sondern auch für die Mitteilung der genau berechneten Fristen an den Mandanten per- sönlich. - 5 - Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Rahmen des Prozeß- kostenhilfeverfahrens inzident zu prüfen waren, hat der mit dem weiteren An- trag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellte Antrag auf Wiedereinset- zung in den vorigen Stand keine selbständige Bedeutung. Von der förmlichen Bescheidung dieses Antrags, der im übrigen in der Form der versäumten Pro- zeßhandlung (Nichtzulassungsbeschwerde) hätte gestellt und mit der Nachho- lung der Prozeßhandlung verbunden werden müssen (§ 236 Abs. 1, 2 ZPO), hat der Senat daher abgesehen. Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Asendorf