Entscheidung
XII ZB 86/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 86/02 vom 4. Juni 2003 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Mai 2002 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 1.347 DM). Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2001 die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2002 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 15. Januar 2002 zugestellt. Dieser legte am 4. Februar 2002 hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Die Be- gründung der Berufung ist dort am 15. März 2002 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 25. März 2002, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Hierzu hat er ausgeführt, die Mit- - 3 - arbeiterin seines Prozeßbevollmächtigten, Frau K. , habe versehentlich das neue, ab 1. Januar 2002 geltende Berufungsrecht angewandt und deswegen im Fristenkalender das Ende der Berufungsbegründungsfrist auf den 15. März 2002 eingetragen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe Frau K., die seit 25 Jah- ren in dessen Kanzlei als geprüfte Anwaltsgehilfin ohne jede Beanstandung tätig sei, angewiesen gehabt, ab Januar 2002 mit ihm vor Eintragung der Beru- fungsbegründungsfrist in den Fristenkalender abzustimmen, ob altes oder neu- es Berufungsrecht anzuwenden sei. Als Frau K. am Morgen des 4. Februar 2002 das Fax des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit dem Auftrag zur Berufungseinlegung vorgefunden habe, habe sie unter Vorlage eines Ur- teilsauszugs seinen Prozeßbevollmächtigten gefragt, ob altes oder neues Be- rufungsrecht anzuwenden sei. Dieser habe Frau K. erklärt, daß das alte Beru- fungsrecht anwendbar sei, weil die letzte mündliche Verhandlung im Jahre 2001 stattgefunden habe. Außerdem habe er Frau K. angewiesen, die Berufungs- schrift zur Einreichung noch am selben Vormittag vorzubereiten und die Beru- fungsbegründungsfrist, berechnet ab diesem Zeitpunkt, einzutragen. Tatsäch- lich sei die Berufungsschrift noch am 4. Februar 2002 beim Oberlandesgericht eingereicht worden, doch habe Frau K. aufgrund einer einmaligen Fehlleistung weisungswidrig den 15. März 2002 als Ende der Berufungsbegründungsfrist eingetragen. Dem Prozeßbevollmächtigten seien die Akten erst wieder am 11. März 2002 vorgelegt worden. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wie- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers versäumt worden sei. In der Zeit des Übergangs von der Geltung des alten zu der des neuen Berufungsrechts habe es nämlich besonders eindringlicher und unmiß- verständlicher Anweisungen des Rechtsanwaltes hinsichtlich der im Einzelfall einzuhaltenden Berufungsbegründungsfrist bedurft. Wenn der Prozeßbevoll- - 4 - mächtigte des Klägers Frau K. am Morgen des 4. Februar 2002 in dieser Weise auf die nach dem alten Recht zu wahrende Frist bis zum 4. März 2002 hinge- wiesen hätte, hätte es nicht zu einer Fehlleistung kommen können. Überdies lasse die Berufungsbegründung vom 15. März 2002 erkennen, daß die einzu- haltende Frist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers selbst nicht eindring- lich bewußt gewesen sei. Er hätte spätestens bei Abfassung der Berufungsbe- gründung erkennen müssen, daß die Frist bereits am 4. März 2002 geendet habe. Dies habe er jedoch ersichtlich nicht bemerkt. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist im übrigen schon deshalb zu- lässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts zu der Frage des Umfangs der Sorgfaltspflicht eines Rechts- anwalts bei der Einlegung und Begründung einer Berufung für die Zeit des Übergangs von der Geltung des alten zu der des neuen Berufungsrechts erfor- dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfalt eines Pro- zeßbevollmächtigten überspannt. Dieser trägt zwar die Verantwortung dafür, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Anwalt darf aber grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt; er ist nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung der An- - 5 - weisung zu vergewissern (vgl. Senatsbeschluß vom 23. April 1997 - XII ZB 56/97 - FamRZ 1997, 997). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat Frau K. am Morgen des 4. Februar 2002 die Anweisung erteilt, die Berufungsschrift zur Einreichung bei Gericht noch am selben Tag vorzubereiten und den Ablauf der Berufungsbe- gründungsfrist, die von diesem Datum an zu berechnen sei, zu notieren. Zu- sätzlich hat er Frau K. gegenüber - wie diese eidesstattlich versichert hat - er- klärt, daß das alte Berufungsrecht anzuwenden sei. Damit aber hat er Frau K., bei der es sich um eine seit 25 Jahren im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers arbeitende geprüfte Rechtsanwaltsgehilfin handelt, zu deren Aufgaben auch das selbständige Ermitteln von Rechtsmittelfristen gehört, in eindeutiger Weise erklärt, wie die Berufungsbegründungsfrist zu ermitteln war. Insbesonde- re brauchte der Prozeßbevollmächtigte Frau K. nicht darzulegen, wie nach al- tem Recht die Berufungsbegründungsfrist konkret zu berechnen war; denn die- se Berechnungen wurden von Frau K. seit Jahren ohne Beanstandungen selbst vorgenommen. Hätte Frau K. die Anweisung befolgt, die Berufungsbegrün- dungsfrist nach altem Recht zu berechnen, wäre es nicht zur Fristversäumung gekommen. Daß Frau K. dieser Anweisung nicht nachgekommen ist und die Fristberechnung nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. vorgenommen hat, ist auf eine einmalige, konkret nicht voraussehbare Fehlleistung und nicht - wie das Berufungsgericht fälschlicherweise annimmt - darauf zurückzuführen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihr nicht mit der erforderlichen Klarheit die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist verdeutlicht hätte. Richtig ist zwar, worauf das Berufungsgericht hinweist, daß dem Prozeß- bevollmächtigten bei der erstmaligen Wiedervorlage der Akten am 11. März 2003 das zwischenzeitliche Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist hätte auffallen müssen. Denn bei Vorlage der Sache zur Weiterbearbeitung traf ihn - 6 - die Pflicht zur eigenständigen Prüfung des Fristablaufs (BGH Beschluß vom 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 54). Doch wirkte sich dieses Verschulden des Prozeßbevollmächtigten einerseits nicht auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aus, da diese zu dem genannten Zeitpunkt bereits verstrichen war. Andererseits ist der Wiedereinset- zungsantrag am 25. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangen, so daß die 2-Wochen-Frist des § 234 ZPO auch unter dem Gesichtspunkt gewahrt ist, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei Wiedervorlage der Akten am 11. März 2002 die Fristversäumung bei gehöriger Sorgfalt hätte bemerken müssen. Die Fristversäumung ist daher allein auf ein Fehlverhalten von Frau K. zurückzuführen, für das der Kläger nicht einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist dem Kläger somit die be- gehrte Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 233 ZPO vorliegen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt