Entscheidung
VI ZR 206/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 206/02 vom 3. Juni 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juni 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich- sen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf- zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere hat der Bundesge- richtshof bereits entschieden, daß eine auf § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. gestützte Zurückverweisung hinsichtlich des vom Beru- fungsgericht durch Grundurteil beschiedenen Zahlungsantrags und zugleich hinsichtlich des Feststellungsantrags nicht in Be- tracht kommt (Senatsurteil vom 24. November 1987 – VI ZR 42/87 – NJW 1988, 1984 f.; BGH, Urteil vom 20. Juli 2001 – V ZR 170/00 – NJW 2002, 302 ff.). Daß die abweichende Verfahrens- weise des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall auf einer stän- digen Fehlerpraxis beruht, die eine Wiederholung des Rechts- fehlers besorgen läßt, oder daß die ernsthafte Gefahr einer Nachahmung durch andere Gerichte besteht (dazu zuletzt BGH, Urteil vom 27. März 2003 – V ZR 291/02 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer weite- ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO ab- gesehen. - 3 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 153.754,19 Müller Greiner Diederich- sen Pauge Zoll