Entscheidung
2 ARs 82/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 82/03 2 AR 53/03 vom 28. Mai 2003 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Rechtsbeugung Antragstellerin: Az.: 6 Zs 1882/02 Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 2 Ws 356/02 Oberlandesgericht Celle - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 beschlossen: Der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 12. April 2003 wird zu- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Beschwerde der Anzeigeerstatterin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 2003 - Az.: 2 Ws 356/02 - mit Beschluß vom 4. April 2003 als unzulässig verworfen. Gegen die- se Entscheidung wendet sich die Anzeigeerstatterin mit der Gegenvorstellung und beantragt hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Beide Anträge haben keinen Erfolg. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz nur für bestimmte Entscheidungen in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, d. h. die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlaß eines Urteils, zuständig sind. Diese Zuständigkeit der Oberlandesge- richte im ersten Rechtszug ist in § 120 Abs. 1 und 2 GVG geregelt (sogenannte Staatsschutzsachen). Im Klageerzwingungsverfahren ist das Oberlandesge- richt zwar als erstes Gericht mit der Sache befaßt, jedoch nicht im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz im ersten Rechtszug zuständig, dies ist viel- mehr, wenn das Oberlandesgericht die Klageerhebung anordnet, ein Amts- oder Landgericht. Eine Anfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesge- richts im Klageerzwingungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor. - 3 - Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nach- holung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor, weil die Beschwerde von vornherein unzulässig war und der Senat keine Tatsachen oder Beweisergeb- nisse verwertet hat, zu denen die Antragstellerin nicht gehört worden war. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck