Entscheidung
2 StR 441/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 441/01 vom 23. Mai 2003 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Marburg (Lahn) vom 7. August 2001 aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet worden ist. 2. Die Anordnung des Vollzugs der Strafe vor der Maßregel ent- fällt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren um 1/10 ermäßigt. Die Staatskasse hat 1/10 der insoweit ent- standenen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des An- geklagten zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und entschieden, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen seien. Der Ange- klagte befand sich seit 15. November 2000 in einstweiliger Unterbringung, seit 28. November 2000 in Untersuchungshaft; in Unterbrechung der Untersu- chungshaft sind nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Strafreste aus früheren Verurteilungen zumindest teilweise vollstreckt worden. - 3 - Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ist im Hinblick auf den auf Vorlage des Senats (Beschluß vom 15. Mai 2002 = NJW 2002, 2889) ergangenen Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 4. Februar 2003 (GSSt 2/02) wirksam auf die Anordnung des Vorwegvollzugs von zwei Jahren der Freiheitsstrafe beschränkt worden. Die Revision ist inso- weit erfolgreich. 1. Die Begründung des Landgerichts für die Anordnung des Vorwegvoll- zugs gemäß § 67 Abs. 2 StGB beschränkt sich im wesentlichen auf die Mittei- lung, der hierzu gehörte Sachverständige habe dies als "sinnvoll" angesehen (UA S. 9), sowie eine Aufzählung theoretisch möglicher Gründe für die Umkeh- rung der Vollstreckungsreihenfolge (UA S. 13 f.). Der Hinweis auf eine in der Vergangenheit nur "begrenzte Therapiebereitschaft" des Angeklagten und den Zweck einer Förderung seiner Motivation rechtfertigt den Vorwegvollzug je- denfalls in dem angeordneten Umfang nicht. 2. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Vollstreckungssituation ist auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter wiederum zur Anordnung des Vorwegvollzugs gelangen würde. Die Anordnung war daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in Wegfall zu bringen (vgl. BGH NJW 1983, 240; BGH StV 1985, 12; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 354 Rdn. 32). - 4 - 3. Im Hinblick auf den insgesamt geringen Teilerfolg der Revision er- schien es angemessen, gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Gebühr um 1/10 zu er- mäßigen und der Staatskasse 1/10 der entstandenen Auslagen sowie der not- wendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck