Entscheidung
3 StR 84/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 84/03 vom 15. Mai 2003 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß § 154 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 26. November 2002 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I. 3 der Urteilsgründe wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats- kasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Die Geldstrafe kann in monatlichen Raten von 50 werden. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: - 3 - Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kam- pagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbe- stand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzel- nen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert