Entscheidung
3 StR 109/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 3 StR 109/03 vom 15. Mai 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 2003, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Nico K. , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2002 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten in- soweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, schwerer räuberischer Er- pressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten der Angeklagten ein- gelegte, nach Antrag und Begründung auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten - 4 - wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt höhere Freiheitsstra- fen. Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan- walts dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert