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Entscheidung

1 StR 357/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 357/02 vom 13. Mai 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 beschlossen: Dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H. , wird für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung in Höhe von 600,--    Gründe: Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Dezember 2002 war der An- tragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 600,--              ! #"$%%!&(')  +*-,!    . / 0 Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der An- tragsteller im wesentlichen mit der Beweiswürdigung in den Gründen des an- gefochtenen Urteils der Strafkammer zu befassen. Insoweit war die Sache be- sonders schwierig und umfangreich. Im übrigen wies das Verfahren revisions- rechtlich keine Schwierigkeiten oder Besonderheiten auf. Die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 2.000,-- 1    2%   der Antragsteller erstrebt, erschiene übersetzt. Schwierigkeit und Umfang wi- chen hier nicht derart von den durchschnittlich vorkommenden Sachen ab, daß - 3 - eine Pauschvergütung in Höhe von mehr als der 5,5-fachen gesetzlichen Ge- bühr (360,-- 3         4   . Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrages auf die ihm im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungster- mins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsan- spruch unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegol- ten werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte 15. Aufl. § 99 Rdn. 9 m.Nachw.). Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit