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Entscheidung

BLw 3/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 3/03 vom 8. Mai 2003 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 20. November 2002 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum- burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever- fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt 158.969,45 Gründe: I. Der Antragsteller macht als Erbe seiner Mutter wegen des von dieser eingebrachten Bodens und wegen eines Inventarbeitrags Abfindungsansprü- che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in einer Höhe von 158.969,45           chaftsgericht hat in einem Zwischen- beschluß u.a. festgestellt, daß die Antragsgegnerin für die auf § 44 LwAnpG gestützten Ansprüche des Antragstellers passivlegitimiert ist. Das Oberlandes- - 3 - gericht hat den entsprechenden Feststellungsantrag zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Fest- stellung, daß ihm wegen des von seiner Mutter eingebrachten Inventarbeitrags und Bodens gegen die Antragsgegnerin Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zustehen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen indes, wie die Rechtsbe- schwerde selbst einräumt, nicht vor. Soweit sie meint, die Rechtsbeschwerde sei gleichwohl zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, verkennt sie, daß § 24 LwVG nicht die Möglichkeit eröffnet, geltend zu machen, daß die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist an die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senats- beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither st. Rspr.). - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen - und sogar in Kenntnis dessen - eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seine Ver- fahrensbevollmächtigte werden hiervon nicht berührt. Wenzel Krüger Lemke