Entscheidung
X ZR 129/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 129/00 vom 6. Mai 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Schaffert und Asendorf beschlossen: Von den gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils ¼ und der Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen. Von den im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen. Ih- re übrigen im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten haben die Parteien selbst zu tragen. Gründe: Für den Beklagten zu 2) folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO. Denn die Annahme der von ihm eingelegten Revision wurde mit dem Be- schluß des Senats vom 17. Dezember 2002 gemäß § 554b Abs. 1 ZPO a.F. abgelehnt. Die Beklagte zu 1) hat sich mit der Klägerin in Ziffer VI des außer- gerichtlichen Vergleichs vom 24. Juni 2002 darauf geeinigt, daß die Kosten "dieses Verfahrens sowie des Vergleichs" gegeneinander aufgehoben werden - 3 - sollen. Dabei geht der Senat davon aus, daß die Bezugnahme auf dieses Ver- fahren und den Vergleich jedenfalls die Kostenverteilung im Revisionsverfah- ren einschließt, zu dessen Erledigung er geschlossen wurde, und daß Ziffer I des Vergleichs der zu treffenden Kostengrundentscheidung nicht entgegen- steht. Damit hat sich die Klägerin dazu verpflichtet, die Hälfte der auf die Be- klagte zu 1) entfallenden Gerichtskosten, die gemäß §§ 515 Abs. 3 a.F., 566 a.F. ZPO nach Rücknahme der Revision von dieser zu tragen gewesen wären, sowie den entsprechenden Teil ihrer außergerichtlichen Kosten selbst zu tra- gen, der nach der gesetzlichen Regelung ebenfalls auf die Beklagte zu 1) ent- fallen wäre. Daß diese Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich ge- troffen wurde, hindert ihre Beachtlichkeit für die Kostenverteilung nicht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß auch ein außerge- richtlicher Vergleich Einfluß auf die Kostenentscheidung hat (Sen.Beschl. v. 13.6.1972 - X ZR 45/69, GRUR 1972 - "Vergleichskosten"; BGH, Urt. v. 25.5.1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39; BGH, Beschl. v. 11.11.1960 - V ZR 47/55, NJW 1961, 460; vgl. auch MünchKomm/Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 269 Rdn. 44; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rdn. 18a). Melullis Scharen Keukenschrijver Schaffert Asendorf