Entscheidung
2 ARs 67/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 67/03 2 AR 51/03 vom 23. April 2003 in der Bewährungssache wegen Betruges u.a. Az.: 32 Js 8313/95 VRs Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 16 BRs 134/98 Landgericht Lüneburg Az.: 701 Js 7832/01 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: 16 BRs 218/02 Landgericht Lüneburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 23. April 2003 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf- restaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück. Gründe: 1. Die Vollstreckung des Rests der durch Urteil des Amtsgerichts Burg- wedel vom 2. Mai 1995 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr wurde von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Beschluß vom 17. Juli 1998 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist von zunächst drei Jahren wurde durch Beschlüsse vom 15. November 2000 und vom 8. August 2002 um jeweils ein Jahr verlängert; am 30. September 2002 wurde auch die Bewährungsaufsicht aus dem Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 23. Mai 2002 von der Strafvollstreckungskammer übernommen. Vom 6. Dezember 2002 bis zum 6. Februar 2003 verbüßte der Verurteilte eine Frei- heitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 24. August 2000 in der Justizvollzugsanstalt L. , also im Bezirk der Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Osnabrück; anschließend wurde er in die Justizvollzugsanstalt Lü. verlegt. Die Strafvollstreckungskammer Lüne- burg war seit 12. Dezember 2002 mit der Prüfung der Konsequenzen aus ei- nem weiteren gegen den Verurteilten anhängigen Verfahren befaßt. Sie hat, nachdem am 6. Februar 2003 eine weitere Anklage gegen den Verurteilten - 3 - eingegangen war, die Sache mit Beschluß vom 6. Februar 2003 an die Straf- vollstreckungskammer Osnabrück abgegeben. Diese hält sich wegen der am selben Tag erfolgten Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Lü. für unzuständig. 2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osna- brück. Sie war nach Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt L. gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Widerrufsfrage befaßt; hierfür kam es nicht darauf an, ob sie tatsächlich tätig geworden ist (vgl. Meyer- Goßner, StPO 46. Aufl. § 462 a Rdn. 10 f. m.w.N.). Durch die Verlegung wurde diese Zuständigkeit nicht beendet, da in der Sache nicht abschließend ent- schieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191; Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 12, 13 m.w.N.). VR'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode und RiBGH Dr. h.c. Detter sind durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode Fischer Roggenbuck