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Leitsatz

VII ZR 383/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 383/02 vom 10. April 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein § 233 ZPO (F b) Zur Organisation der Fristenkontrolle, wenn die Partei durch zwei Prozeßbevoll- mächtigte vertreten wird. BGH, Beschluß vom 10. April 2003 - VII ZR 383/02 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. September 2002 wird verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulas- sungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derje- nigen der Nebenintervention. Der Verfahrenswert beträgt 161.666,53 Gründe: I. Die Klägerin wurde vor dem Berufungsgericht von den Rechtsanwälten S. & Partner, Leipzig, sowie von Rechtsanwalt F., Bad Homburg, vertreten. Das Berufungsurteil, in dem die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Klage abgewiesen wurde, wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin je- - 3 - weils am 20. September 2002 zugestellt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulas- sungsbeschwerde (Montag, 21. Oktober 2002) am 6. November 2002 Nichtzu- lassungsbeschwerde eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe- schwerde gestellt. Zur Wiedereinsetzung hat sie glaubhaft gemacht: Ihre Prozeßbevollmächtigten hätten vereinbart, daß die Fristenkontrolle allein von Rechtsanwalt F. geführt werden sollte. In dessen Kanzlei werde die Post vom Anwaltskollegium gemeinsam geöffnet und anschließend einer Mitar- beiterin übergeben, welche die Post auf die Dezernate verteile. Dort werde die Frist in einen manuellen und einen elektronischen Kalender (System Rechts- anwalt Micro) eingetragen. Die zuständige Mitarbeiterin Fe., die seit 18 Jahren als Anwaltsgehilfin tätig sei und der bisher niemals Fehler bei der Fristenkon- trolle und Fristeneintragung unterlaufen seien, habe die Frist am Tage des Zu- gangs des Urteils zutreffend für den 21. Oktober 2002 eingetragen. Sie habe jedoch die Frist am 24. September 2002 aus dem manuellen und elektroni- schen Kalender gestrichen, als die Rechtsanwälte S. & Partner, Leipzig, die ihnen übersandte Urteilsabschrift geschickt hätten. Frau Fe. sei dabei irrig da- von ausgegangen, sie habe eine vom Gericht zugestellte Urteilsausfertigung vor sich. Sie habe deshalb die neue Frist auf 24. Oktober 2002 notiert und da- mit gegen die Weisung verstoßen, unbearbeitete Fristen nicht ohne Rückspra- che mit dem Rechtsanwalt zu streichen. Rechtsanwalt F. habe die Fristversäu- mung erst am 24. Oktober 2002 bemerkt. - 4 - II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt und deshalb zu verwerfen. 2. Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulas- sungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin war nicht ohne das ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten verhindert, die Frist einzuhalten. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß beide Prozeßbevollmächtigte ihre Pflichten im Rahmen der Fristenkontrolle erfüllt haben. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 347; ebenso BVerwG, Be- schluß vom 21. Dezember 1983 - 1 B 152/83, NJW 1984, 2115; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 172 Rn. 9 m.w.N.) ist für den Fall, daß eine Partei durch meh- rere Prozeßbevollmächtigte vertreten wird, für den Beginn des Laufs der Beru- fungsfrist auf die zeitlich erste Zustellung an einen der Prozeßbevollmächtigten abzustellen. Gleiches gilt für den Lauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulas- sungsbeschwerde; denn gemäß § 84 ZPO sind mehrere Prozeßbevollmächtigte berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle war daher nur gewährleistet, wenn Vorkeh- rung getroffen war, daß für die Fristberechnung sowohl die Zustellung an die Rechtsanwälte S. & Partner als auch an Rechtsanwalt F. im Hinblick darauf be- achtet wurde, an wen zuerst zugestellt war. Denn nur dadurch konnte der Frist- beginn zutreffend berechnet werden. - 5 - b) Die Rechtsanwälte S. & Partner waren daher gehalten, die für die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln (BGH, Beschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92, VersR 1994, 199 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dies regelmäßig schrift- lich zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00, NJW 2000, 3071 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 31). Die Rechtsanwälte S. & Partner mußten daher, um Rechtsanwalt F., der die Fristenkontrolle intern übernommen hatte, mitteilen, wann ihnen das Urteil zugestellt war. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, daß sie dieser Verpflichtung nachgekom- men sind. Die Rechtsanwälte S. & Partner schickten danach lediglich die ihnen übersandte Ausfertigung des Urteils und eine Kopie. c) Rechtsanwalt F. hatte die Fristenkontrolle so zu organisieren, daß die endgültige Frist erst dann berechnet und eingetragen wurde, wenn geklärt war, wann an die Rechtsanwälte S. & Partner zugestellt war. Dazu ist nichts vorge- tragen. d) Es ist nicht auszuschließen, daß die Bürokraft Fe. die fehlerhafte Än- derung nicht vorgenommen hätte, wenn die Rechtsanwälte S. & Partner das Zustellungsdatum mitgeteilt hätten und Rechtsanwalt F. organisatorische Vor- kehrungen getroffen hätte, daß ohne Kenntnis der Erstzustellung keine endgül- - 6 - tige Frist berechnet und eingetragen worden wäre. Die Fristversäumung kann demnach auf einem Fehlverhalten der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruhen, das dieser gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner