Entscheidung
BLw 2/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/03 vom 3. April 2003 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2002 erlassenen Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt 48.476 Gründe: I. Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin als Rechtsnachfol- gerin der LPG (P) G. L. eigene, ererbte und abgetretene Abfin- dungsansprüche nach §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 51 a Abs. 1 LwAnpG geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur Zah- lung von 97.913,45 DM nebst Zinsen und zur Auskunftserteilung über die Höhe des Betrages, den sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung mit den ehemaligen Mitgliedern der LPG pro Arbeitsjahr nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 - 3 - LwAnpG angesetzt hat, verpflichtet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgeg- nerin ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf 47.709,07 Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde beantragt die An- tragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Abweisung der Anträge der Antragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge- nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Die Antragsgegnerin macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 1997 (II ZR 217/96, WM 1998, 384 ff.) abgewichen. Sie zeigt jedoch keinen von dem Beschwerde- gericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält sie die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht herangezogen habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG indes nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist näm- - 4 - lich für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Se- natsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll- mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan- sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. Wenzel Krüger Lemke