Entscheidung
VI ZB 54/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 54/02 vom 1. April 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluß des 17. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Beschwerdewert: 1.155,86 Gründe: I. Der Beklagte zu 2) wurde im vorliegenden Rechtsstreit als Haftpflichtver- sicherer der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz wegen der angeblich bei ei- nem Verkehrsunfall entstandenen Schäden in Anspruch genommen. Noch vor Klageerhebung beauftragte er einen Privatgutachter mit Feststellungen dazu, ob es sich um einen fingierten Unfall handele. Nach Klageerhebung wandte er dies zu seiner Rechtsverteidigung ein. Der Kläger nahm die Klage zurück, nachdem das Landgericht einen Beweisbeschluß erlassen hatte. Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen der Kostenfestsetzung die Erstattung der für die Ein- schaltung des Privatgutachters aufgewendeten Kosten verlangt. Die Rechts- - 3 - pflegerin hat die Festsetzung insoweit abgelehnt, da es an der Prozeßbezogen- heit dieser Aufwendungen fehle. Die dagegen von dem Beklagten zu 2) einge- legte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Der Einzelrichter hat die Prozeßbezogenheit der vorprozessu- al von einem Haftpflichtversicherer zur Aufklärung eines möglichen Versiche- rungsbetrugs aufgewendeten Privatgutachterkosten ebenfalls verneint und - wegen des Streits über diese Frage - zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte zu 2) sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie von dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe- bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich- ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. 1. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, daß die Ent- scheidung des originären Einzelrichters eines Beschwerdegerichts in einer Sa- che, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, auf die von ihm zugelas- sene Rechtsbeschwerde von Amts wegen der Aufhebung unterliegt. Zur Be- gründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Der Einzelrichter müsse Sa- chen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge- schriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen. Der Begriff der grund- - 4 - sätzlichen Bedeutung umfasse auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung. Die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung sei dem Einzelrichter schlechthin versagt. Verneine er einerseits die Zuständigkeit des Kollegialgerichts und bejahe er andererseits die Zulassungsvoraussetzun- gen für die Rechtsbeschwerde in ein und derselben Entscheidung, sei diese offene Unvereinbarkeit stets als objektiv willkürlich anzusehen. Das Beschwer- degericht, dessen Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zulasse, sei falsch be- setzt. Damit werde das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf das voll besetzte Beschwerdegericht erfülle die Voraussetzungen der objektiven Willkür, sie sei offensichtlich unver- tretbar und liege außerhalb der Gesetzlichkeit, so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sei. Ein darauf beruhender Beschluß sei - ungeachtet des § 568 Satz 3 ZPO - durch das Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben, und zwar im öffentlichen Interesse an der Wahrung der Funktionsfähigkeit des Rechtsbe- schwerdeverfahrens von Amts wegen. Dem schließt der Senat sich an. Der Verstoß gegen das Gebot des ge- setzlichen Richters nötigt auch im vorliegenden Fall zur Aufhebung des mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschlusses. Eine abweichende Entschei- dung ist nicht deshalb möglich, weil sich der Einzelrichter für seine Auffassung zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten auf eine Recht- sprechung des Senats des Beschwerdegerichts, dem er angehört, hat stützen können. Steht ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters fest, ist für Differenzierungen im Einzelfall kein Raum. 2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den ent- schieden wird, wiedergeben müssen (BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - IX - 5 - ZB 56/01 - NJW 2002, 2648 f.). Es besteht Anlaß dies erneut hervorzuheben, weil immer wieder Beschlüsse vorgelegt werden, die eine ausreichende Dar- stellung der zugrunde gelegten Tatsachen vermissen lassen. Der hier ange- fochtene Beschluß enthält keinen gesonderten Sachbericht und läßt auch im Zusammenhang der Rechtsausführungen möglicherweise nicht alle für die rechtliche Beurteilung relevanten Umstände erkennen. Letztlich kommt es für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren wegen des unter 1 dargelegten Aufhebungsgrundes nicht mehr darauf an. 3. Schließlich weist der Senat darauf hin, daß er in dem Beschluß vom 17. Dezember 2002 (VI ZB 56/02 - EBE/BGH 2003, 58 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen aufgestellt hat. Diese werden bei der neuen Entscheidung des Beschwerdegerichts über die sofortige Beschwer- de zu berücksichtigen sein. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll