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Entscheidung

4 StR 53/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 53/03 vom 1. April 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. April 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Juli 2002 werden als unzulässig verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Nebenkläger haben einen bestimmten Revisionsantrag nicht gestellt und ihr Rechtsmittel lediglich mit der nicht aus- geführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unentbehr- lich, klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Ände- rung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverlet- zung anfechten wollen, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 5). Es bleibt offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuld- spruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung be- anstanden wollen. Die Erhebung der nicht ausgeführten Sachrüge genügt in diesem Fall nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 u. 5)." - 3 - Dem schließt sich der Senat an. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann