Entscheidung
VII ZR 272/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Zweites Versäumnisurteil VII ZR 272/01 Verkündet am: 27. März 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich- ter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner für Recht erkannt: Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Se- nats vom 27. Juni 2002 wird verworfen. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Von Rechts wegen Entscheidungsgründe: Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 27. Juni 2002 die Klage ab- gewiesen. Die Klägerin hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Sie ist im Termin vom 27. März 2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der Ein- spruch war gemäß § 345 ZPO zu verwerfen. - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner