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IX ZB 366/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 366/02 vom 27. März 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und   am 27. März 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2002 wird auf Ko- sten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300         Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner, einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wegen Steuerrückständen in Höhe von ca. 2,2 Mio.   Zwangsvollstreckung aus zwei - seit Februar 2002 bestandskräftigen - Steuer- bescheiden betreffend die Jahre 1990 und 1991. Anhängig ist noch ein Verfah- ren gegen den Bescheid über die Feststellung des zum 31. Dezember 1992 verbleibenden Verlustabzugs, bei dem es um ein Verlustvolumen in Höhe von 3.682.026 DM (= 1.882.590      "!#!%$& ' ( ) *   +,$-( ' *    /.0! 1 ,( 2 3   $& blieben fruchtlos. - 3 - Am 8. Oktober 2001 hat der Gläubiger beantragt, das Insolvenzverfah- ren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Durch Beschluß vom 3. April 2002 hat das Amtsgericht zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners beschlos- sen, den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Das Landgericht hat die soforti- ge Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe- schwerde ist gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Bundesgerichtshofs erfordert. 1. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens sei als unbillig anzusehen, weil über den Einspruch des Schuldners wegen der Verlustfeststellung noch nicht abschließend entschieden sei, muß sich der Senat nicht auseinandersetzen, weil nur die Anordnung von Siche- rungsmaßnahmen nach § 21 InsO, nicht aber die Eröffnung des Insolvenzver- fahrens in Streit steht. Wie das Landgericht auch in der Sache richtig ausge- führt hat, hindern etwaige berufsrechtliche Konsequenzen jedenfalls nicht den Fortgang des Eröffnungsverfahrens. - 4 - 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt kein Gehörs- verstoß darin, daß das Landgericht sich mit dem Vortrag des Schuldners zu der Möglichkeit eines Verlustrücktrags gemäß § 10d EStG nicht ausdrücklich be- faßt hat. Auf diesen Vortrag kam es aus Sicht des Gerichts aus Rechtsgründen nicht an, weil vollziehbare Steuerbescheide vorlagen und der Schuldner vor den Finanzgerichten bislang eine Rücknahme des Insolvenzantrags nicht er- reicht hat. Seinen entsprechenden als zulässig angesehenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hatte der 13. Senat des Hessischen Finanzge- richts durch unanfechtbaren Beschluß (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung) vom 21. Mai 2002 abgelehnt. 3. Auch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, es handele sich im Streitfall nicht um ein Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne der §§ 304 ff InsO, welches nach § 306 InsO zum Ruhen gebracht werden könne, erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dazu hat die Vorinstanz in tat- sächlicher Hinsicht festgestellt, der Schuldner übe nach seinem eigenen Vor- trag noch immer eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Damit hat das Beschwerdegericht den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherin- solvenzverfahrens aufgrund der Umstände des Einzelfalls schon nach § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO verneint. Auf § 304 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 InsO kommt es deshalb entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an. Sonach ist auch nicht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob in einer Verbraucherinsol- venz die Anordnung der vorläufigen Verwaltung in der Regel unverhältnismä- ßig und - 5 - somit unzulässig erscheint (vgl. MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 21 Rn. 26 m.w.N.). Kreft Fischer Kayser Bergmann 4