Entscheidung
III ZR 83/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 83/02 vom 27. März 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2001 - 23 U 2181/01 - wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen Streitwert: 97.145,46 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es mag sein, daß den Beklagten trotz der vom Berufungsgericht unangegriffen angenommenen Nichtigkeit des Kreditvermittlungsvertrags wegen Verstößen gegen die Formvorschriften des § 15 VerbrKG a.F. sowie gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung gemäß Art. 1 § 1 RBerG bei den von ihm entfalteten Tätigkeiten Sorgfaltspflichten ge- genüber der Klägerin trafen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 30. September 1999 - IX ZR 139/98 - NJW 2000, 69 f.; s. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47, 48). Die Klägerin trifft aber jedenfalls nach allgemeinen Regeln die Beweislast für einen ihr durch etwaige Pflicht- verletzungen des Beklagten entstandenen Schaden. Insofern hat sie zwar gel- - 3 - tend gemacht, die C. S.A. sei zur Vergabe des Darlehens, dessen Ausfall letztendlich zum Verlust der Grundstücke und hierdurch zu einem Schaden der Klägerin geführt hat, nicht berechtigt gewesen. Ohne Rechtsfehler hat demge- genüber das Berufungsgericht jedoch auf von der Klägerin nicht widerlegtes Vorbringen des Beklagten verwiesen, eine Abwicklung des Darlehens habe von vornherein über die Tochterfirma CU. GmbH er- folgen sollen und können. Die Revision hält dem im wesentlichen nur den - unzutreffenden - Einwand entgegen, damit habe der Beklagte lediglich einen hypothetischen Alternativverlauf behauptet, der von ihm auch zu beweisen sei. Um eine hypothetische Entwicklung geht es indes nicht. Der Beklagte hat viel- mehr den Vortrag der Klägerin substantiiert bestritten. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler zum Nach- teil der Klägerin erkennen. Streck Schlick Kapsa Dörr Galke