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Entscheidung

IV ZR 232/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 232/02 vom 26. März 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 26. März 2003 beschlossen: Dem Kläger wird - unter Zurückweisung seines weiterge- henden Antrags - Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Anschlußrevision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Juli 2002 bewilligt. Rechtsanwältin Scheuch wird beigeordnet. Gründe: Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nur in eingeschränktem Umfang zugelassen. Diese Möglichkeit ist auch nach neuem Prozeßrecht gegeben (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - unter II 3 b). Dabei kann sich bei einer - wie hier - laut Tenor uneingeschränkten Zulassung die Beschränkung aus den Entschei- dungsgründen ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit her- vorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtli- chen Nachprüfung nur wegen eines Teils seiner Entscheidung eröffnen - 3 - wollte (BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR 1998, 505 unter I a.E.; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - ZIP 1998, 485 unter II 2; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen deutlich erkennen, daß es dem Berufungsgericht allein darauf an- kam, ob bei einer prozessualen Vollstreckungsunterwerfung durch einen vollmachtlosen Vertreter zugunsten des Gläubigers Überlegungen des Vertrauensschutzes (§§ 171 ff. BGB) eingreifen können. Das bezieht sich ausschließlich auf die persönliche Unterwerfungserklärung; was die Wirksamkeit der dinglichen Haftungsübernahme nebst Unterwerfungser- klärung anbelangt, haben sich aus der Sicht des Berufungsgerichts zu- lassungswürdige Rechtsfragen nicht ergeben. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streit- stoffes bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (BGHZ 141, 232, 233; BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.). Dann aber kann das Beru- fungsurteil hinsichtlich des anderen Teils, der nicht Gegenstand der Zu- lassung ist, nur gemäß § 554 Abs. 2 ZPO im Wege einer Anschlußrevisi- on angegriffen werden (vgl. Zöller/Gummer, § 554 ZPO Rdn. 3a; Musie- lak/Ball, § 554 ZPO Rdn. 4). Ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusam- menhang mit dem Anspruch, den die Beklagte mit ihrer Revision zur Überprüfung stellt, ist gegeben (vgl. BGHZ 148, 156, 159). - 4 - Es kam deshalb lediglich die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein Anschlußrevisionsverfahren in Betracht. Der auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das "beabsichtigte Revisionsverfahren" gerichtete Antrag des Klägers ist in diesem Sinne auszulegen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch