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Entscheidung

VI ZB 53/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 53/02 vom 25. März 2003 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. August 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 133,15 Gründe: I. Die Parteien haben am 19. Dezember 2001 vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich geschlossen. Danach hat die Erstbeklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger hin- sichtlich der angemeldeten Kopiekosten in Höhe von 260,42 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwer- degericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin angemeldeten Ko- piekosten zu Recht verneint. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ent- schieden hat, sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstat- tungsfähig (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - juris, zur Ver- öffentlichung bestimmt). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Kosten für bei Gericht ein- zureichende Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen sind grundsätz- lich durch die Prozeßgebühr abgegolten, und zwar unabhängig von der Anzahl der hergestellten Fotokopien (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 27 Rdn. 5). Deshalb sind entgegen der Meinung der Rechtsbe- schwerde auch die Kosten für Fotokopien von behördlichen Bescheiden, Ar- beitgeberbescheinigungen, Arztberichten und ärztlichen Gutachten nicht er- stattungsfähig. Auf die Relation der Herstellungskosten zu den im konkreten Fall entstandenen Gebühren kommt es dabei nicht an (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, aaO). Gesondert erstattungsfähig sind gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. lediglich Kosten für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Ge- richtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Ob und in welchem Umfang die von der Klägerin angemeldeten Kopiekosten diese Voraussetzung erfüllen, zeigt die Rechtsbe- schwerde nicht auf. - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr