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Entscheidung

II ZB 21/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/01 vom 24. März 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 - 3 gegen den Streitwertbe- schluß des Kammergerichts Berlin - 14. Zivilsenat - vom 2. Januar 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 61.815,85 Gründe: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung von Teilgeschäftsanteilen in Anspruch. Nachdem das Landgericht den Streitwert zunächst auf 100.000,00 DM festgesetzt hatte, wurde vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Januar 2001 nach Anhörung und im Ein- verständnis mit den Parteien der Streitwert auf 2 Mio. DM abgeändert. Hierge- gen wenden sich die Beklagten mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 2. Juli 2001. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2001 der Be- schwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vor- gelegt. - 3 - Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwer- de an einen Obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den Bundesge- richtshof nicht statt. Mit Fragen der Überprüfung von Streitwertfestsetzungen soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befaßt werden (BGH, Beschl. v. 28. Februar 2002 - IX ZB 129/00, ZInsO 2002, 432 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG setzt ei- ne statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IV b ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 - Gebührenbefreiung 1 m.w.N.). Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer